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Rechtsschutz & Nachprüfung

Nachprüfungsverfahren

Rechtsschutz Vergabekammer

Nachprüfungsverfahren

Das Nachprüfungsverfahren ist ein rechtsschutzorientiertes Kontrollverfahren im öffentlichen Vergabe- und Ausschreibungswesen, das noch vor der Zuschlagserteilung stattfindet, um die Rechtswidrigkeit bestimmter „gesondert anfechtbarer“ Entscheidungen eines öffentlichen Auftraggebers zu prüfen und gegebenenfalls aufheben zu lassen. Es kann von jedem Unternehmen initiiert werden, das einInteresse am Vertragsabschluss hat und glaubt, dass ihm durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein zwingender Zulässigkeitsvoraussetzung ist dabei die vorherige Rüge des Vergabeverstoßes gegenüber dem Auftraggeber.

Rechtliche Grundlage in Österreich

In Österreich wird das Nachprüfungsverfahren primär durch das Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) geregelt, insbesondere in den §§ 342 und 343 BVergG. Das Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingeleitet, das als erste Instanz für die Vergabekontrolle auf Bundesebene zuständig ist. Für öffentliche Vergaben auf Landes- oder Gemeindeebene greifen die jeweiligen Vergabenachprüfungsgesetze der Bundesländer, die Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten festlegen.

Praktische Bedeutung und Fristen

Das Verfahren dient der schnellen und effektiven Individualrechtskontrolle, nicht der allgemeinen objektiven Rechtmäßigkeitsprüfung des gesamten Vergabeverfahrens. Unternehmer können sich nur innerhalb streng definierter Fristen einen Nachprüfungsantrag einbringen, die nach der Art der Übermittlung der Entscheidung variieren:

  • 10 Tage bei Übermittlung auf elektronischem Weg oder bei Bekanntmachung.
  • 15 Tage bei Übermittlung über den Postweg.
  • 10 Tage ab Kenntnis bei einer Direktvergabe.
  • Für Anfechtung der Ausschreibung (ggf.) bis spätestens 7 Tage vor Angebotsfristende.

Nach Fristablauf ist die Entscheidung nicht mehr überprüfbar und der Nachprüfungsantrag wird präkludiert.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Während das Nachprüfungsverfahren vor der Zuschlagserteilung gilt, dient das Feststellungsverfahren (oft auch als „Nach Zuschlag“ bezeichnet) der Überprüfung der Rechtswidrigkeit nach vollständiger Beendigung des Vergabeverfahrens. Ein weiterer Unterschied besteht zur Rüge: Die Rüge ist lediglich die vorgerichtliche, zwingende Beschwerde beim Auftraggeber, die das Verfahren anträgt, aber noch keine gerichtliche Kontrolle durch das BVwG beinhaltet. Das Nachprüfungsverfahren ist demgegenüber der formelle gerichtliche Schritt mit mündlicher Verhandlung, Abwägung der Schadensbehauptung und möglicher Aufhebung der Entscheidung.

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