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Rechtsschutz & Nachprüfung

Vergabekammer

Instanz Nachprüfung

Vergabekammer

Die Vergabekammer ist eine gerichtsähnliche, unabhängige Behörde, die im öffentlichen Vergabe- und Ausschreibungswesen mit der Nachprüfung von Vergabeverfahren und der Sicherung des rechtsschutzes bei Verstößen gegen das Vergaberecht betraut ist. In Österreich fungiert jedoch nicht eine „Vergabekammer“ im deutschen Sinne, sondern der Bundesvergabeausschuss (BVA), der als quasi-gerichtliche Instanz die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge wahrm Hot. Im deutschen Rechtssystem sind die Vergabekammern hingegen erste Instanz für Nachprüfungsanträge bei Überschreitung EU-Relevanter Schwellenwerte.

Rechtliche Grundlage in Österreich

In Österreich ist die Nachprüfung primär im Bundesvergabeinak die (BVergG), insbesondere in § 52, geregelt, welcher eine informelle Vorabanfrage vor einer Klage beim BVA verlangt. Der BVA überprüft Vergabeverstöße unabhängig von einer zwingenden Rüge gegenüber der Ausschreibenden Stelle, was sich von der deutschen Rügepflicht nach GWB unterscheidet. Gegen Entscheidungen des BVA findet die sofortige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht statt, nicht bei einem Vergabesenat eines Oberlandesgerichts wie in Deutschland.

Praktische Bedeutung und Abgrenzung

Die praktische Bedeutung des BVA liegt in der schnellen und effizienten Korrektur von Vergabeverstößen ohne langwierige gerichtliche Prozesse, was Unternehmen einen direkten Rechtsschutz ermöglicht. Im Gegensatz zu den deutschen Vergabekammern, die zur öffentlichen Verwaltung gezählt und kein Justizorgan sind, ist der BVA eine quasi-gerichtliche Instanz mit gerichtsnahem Verfahren. Während in Deutschland die Vergabekammern des Bundes oder der Länder zuständig sind (§ 156 GWB), ist in Österreich der BVA die zentrale Nachprüfungsinstanz für Bundesaufträge, während Landesverwaltungsgerichte für Aufträge von Bundesländern oder Gemeinden zuständig sind.

Wichtige Abgrenzungen

MerkmalÖsterreich (BVA)Deutschland (Vergabekammer)
InstanzQuasi-gerichtliche BehördeVerwaltungsbehörde (keine Justiz)
Rechtsgrundlage§ 52 BVergG§§ 155–170 GWB
VorabanfrageJa, informell zwingendNein, zwingende Rügepflicht
BeschwerdeinstanzBundesverwaltungsgerichtVergabesenat des Oberlandesgerichts
ZuständigkeitBundesaufträge (BVA), Landes/Gemeinde (LG) Bundes/Länder (Vergabekammern)

In der Schweiz übernimmt die Eidgenössische Vergabebehörde (EVBE) ähnliche Funktionen, wobei das Verfahren ebenfalls unabhängig von einer zwingenden Rüge ist. Für Unternehmen, die in Deutschland um öffentliche Aufträge werten, ist die Einhaltung der Rügefrist und Fristen nach GWB entscheidend, da diese vom österreichischen BVergG abweichen.

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