Schwellenwerte & Auftraggeberstruktur
Auftragswert
Auftragswert
Der Auftragswert (auch geschätzter Auftragswert) ist im öffentlichen Vergaberecht Österreichs jener Wert, den ein sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Marktprüfung für die Beschaffung einer bestimmten Leistung veranschlagen würde. Er entspricht dem Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist, und berücksichtigt sämtliche Optionen sowie Vertragsverlängerungen. Dieser Wert bestimmt maßgeblich, ob ein Auftrag im Oberschwellenbereich (EU-weite Bekanntmachung erforderlich) oder im Unterschwellenbereich abgegeben wird.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die Berechnung des Auftragswertes ist im Bundesvergabegesetz (BVergG) sowie in der Schwellenwerteverordnung 2025 geregelt. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung ist die Einleitung des Vergabeverfahrens[4]. Dabei müssen der geschätzte Gesamtwert aller Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen sind, berücksichtigt werden[4][6]. Bei unbefristeten Dienstleistungen oder unklarer Vertragsdauer ist das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes anzusetzen[4][5].
Praktische Bedeutung und Beispiele
Die Höhe des Auftragswertes entscheidet über die zulässige Verfahrensart:
- Direktvergabe (ohne Bekanntmachung): Bis zu 140.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bzw. 200.000 EUR für Bauaufträge (laut Novelle dauerhaft gesetzlich verankert)[6][7].
- Oberschwellenverfahren: Erforderlich ab 216.000 EUR (Liefer-/Dienstleistung) bzw. 5.404.000 EUR (Bau)[4][6].
- Z025-Verordnung: Bis März 2026 waren Direktvergaben für Liefer-/Dienstleistung bis 143.000 EUR zulässig[2].
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Der Auftragswert ist nicht mit dem Loswert gleichzusetzen, wenn ein Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt wird. Für die Verfahrensbestimmung im Unterschwellenbereich gilt als Auftragswert der Wert des einzelnen Loses, für den Oberschwellenbereich jedoch der Geschätzte Gesamtwert aller Lose[4][6]. Auch übliche Preisnachlässen (z. B. Behördenrabatte, Skonti) sind bei der Kalkulation zulässig[5]. Der Auftragswert ist stets eine Nettobetrachtung (exkl. USt.)[6].