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Schwellenwerte & Auftraggeberstruktur

Schwellenwerte

EU-Recht Anwendbarkeit

Schwellenwerte

Schwellenwerte sind im öffentlichen Vergabe- und Ausschreibungswesen geldwerte Grenzbeträge, die ab dem Aufstieg einer EU-weiten Bekanntmachungspflicht (Oberschwellenbereich) und die Anwendung des vollständigen EU-Vergaberechts notwendig machen. Unterhalb dieser Werte (Unterschwellenbereich) gelten nationale Regelungen, wobei vereinfachte Verfahrensarten wie die Direktvergabe bis zu bestimmten Grenzen zulässig sind.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Die maßgeblichen Schwellenwerte für Österreich werden durch das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) geregelt und gemäß Art. 8 der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU jährlich durch die Europäische Kommission angepasst. Seit dem 1. Jänner 2026 gelten für die Bundesrepublik folgende neue Werte:

  • Bauaufträge: EUR 5.404.000 (gelten für klassischer und Sektorenbereich)
  • Dienstleistungs- und Lieferaufträge (zentrale Auftraggeber): EUR 140.000 (z. B. Bundesministerien, BBG)
  • Dienstleistungs- und Lieferaufträge (subzentrale Auftraggeber): EUR 216.000 (entspricht den Vorgaben der EU und des BVergG)
  • Dienstleistungs- und Lieferaufträge (Sektorenauftraggeber): EUR 432.000 (laut Richtlinie und nationaler Gesetzgebung)

Zuvor waren diese Werte bis März 2026 durch die befristete Schwellenwerteverordnung 2025 temporär angehoben (z. B. Direktvergabe bis EUR 143.000). Mit Auslaufen der Verordnung am 31. März 2026 sinken die Werte auf die gesetzlich festgelegten Novellen von 2026 zurück.

Praktische Bedeutung und Beispiele

Die Schwellenwerte bestimmen das Verfahren, das ein öffentlicher Auftraggeber wählen muss. Im Oberschwellenbereich muss zwingend ein offenes oder nicht offenes Verfahren mit EU-weiter Bekanntmachung durch die Plattform Tenders Electronic Daily (TED) durchgeführt werden. Im Unterschwellenbereich sind hingegen flexible, nationale Verfahren wie die Direktvergabe (ohne Bekanntmachung) bis zu EUR 140.000 möglich.

Ein zentrales Kriterium ist der geschätzte Auftragswert, der immer den Gesamtwert ohne Umsatzsteuer inkl. aller Optionen und Vertragsverlengerungen umfasst. Dies bedeutet, dass bei Losen (z. B. mehrere Städte für eine Baumaßnahme) der Wert aller Lose kumuliert wird; übersteigt dieser die EU-Schwellenwertgrenze, muss das gesamte Verfahren EU-weit bekanntgegeben werden.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Schwelenwerte sind von der Direktvergabegrenze zu unterscheiden: Die Direktvergabegrenze ist die spezifische Wertschwellen für die einfachste Vergabeform (ohne Bekanntmachung), die im BVergG 2018 bei EUR 50.000 (bzw. temporär EUR 140.000 laut Verordnung) liegt. Der Oberschwellenwert hingegen ist der Punkt, ab dem die EU-Kompetenz gilt und die volle Transparenzpflicht besteht. Für Bauaufträge gilt dabei eine deutlich höhere Grenze von EUR 5.404.000, während Dienstleistungen je nach Auftraggeberart stark variieren (EUR 140.000 – EUR 432.000).

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