Schwellenwerte & Auftraggeberstruktur
Sektorenauftraggeber
Sektorenauftraggeber
Ein Sektorenauftraggeber ist ein Unternehmen oder eine Einrichtung, das im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten in spezifischen Sektoren wie Wasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung ausübt und dabei besondere Vergaberegeln nach dem österreichischen Bundesvergabegesetz (BVergG) beachtet2. Im Gegensatz zu klassischen öffentlichen Auftraggebern gilt für diese die vereinfachte Vergabephilosophie des zweiten Teils des BVergG nicht. Sektorenauftraggeber können sowohl öffentliche Einrichtungen (z. B. ÖBB, Wiener Linien) als auch private Unternehmen sein, sofern sie in den definierten Sektoren tätig sind2.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die rechtliche Definition und Zuordnung erfolgt primär gemäß den §§ 163 bis 175 BVergG 2018. Ein öffentlicher Auftraggeber wird gemäß § 167 BVergG zum Sektorenauftraggeber, sobald er eine Sektorentätigkeit ausübt. Für private Unternehmen, die im Sektor tätig sind, gelten die Regelungen der §§ 168 und 169 BVergG2. Wichtiger Unterschied: Das BVergG 2018 gilt für Sektorenauftraggeber mit Ausnahme des zweiten Teils, was zu flexibleren Vergabemöglichkeiten führt.
Sektorentätigkeiten und praktische Bedeutung
Konkret umfasst die Sektorentätigkeit gemäß § 170–175 BVergG folgende Bereiche:
- Gas, Wärme und Elektrizität (Energiegewinnung)
- Wasser (Versorgung)
- Verkehrsleistungen (öffentlich und privat)
- Postdienste
- Förderung von Erdöl und Gas sowie Nutzung von Häfen und Flughäfen
In der Praxis erhalten Sektorenauftraggeber aufgrund der Marktdynamik in diesen Bereichen vereinfachte Regeln, etwa höhere Schwellenwerte für den Oberschwellenbereich (z. B. 5.548.000 € für Bauaufträge) gegenüber dem öffentlichen Sektor.
Abgrenzung zum öffentlichen Auftraggeber
Während der klassische öffentliche Auftraggeber (§ 4 BVergG) staatliche Aufgaben ohne gewerblichen Charakter erfüllt und vollständig dem strengen BVergG 2. Teil unterliegt, unterliegt der Sektorenauftraggeber nur dem BVergG ohne den 2. Teil. Ein öffentlicher Auftraggeber ist somit nur Sektorenauftraggeber, wenn er zusätzlich eine gewerbliche Sektorentätigkeit ausübt (Trennung von Funktion und Sektor). Private Unternehmen sind hingegen nur im Sektorenbereich vergaberechtlich relevant, nicht im öffentlichen Bereich.