logo
Schwellenwerte & Auftraggeberstruktur

Öffentlicher Auftraggeber

Definition Anwendbarkeit

Glossareintrag: Öffentlicher Auftraggeber

Ein öffentlicher Auftraggeber ist gemäß österreichischem Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) jenes Rechtssubjekt, das Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im öffentlichen Interesse vergibt und dabei die festgelegten EU-Schwellenwerte erreicht. Dazu zählen primär der Bund, die Länder, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nicht-gewerbliche Aufgaben im Allgemeininteresse erfüllen und staatlich finanziert, beaufsichtigt oder beherrscht werden. Der Begriff ist ein autonomer, gemeinschaftsrechtlicher Terminus, der unabhängig von einem taxativen Katalog in § 4 BVergG weit zu verstehen ist.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Die Definition und der rechtliche Rahmen des öffentlichen Auftraggebers sind in § 4 Abs 1 BVergG 2018 gesetzlich festgelegt. Zum Kreis gehören neben den klassischen Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) auch spezifische Einrichtungen, die zum besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende nicht-gewerbliche Aufgaben erfüllen, zumindest teilrechtsfähig sind und überwiegend von öffentlichen Auftraggebern finanziert, beaufsichtigt oder deren Organe mehrheitlich von diesen ernannt werden. Auch Verbände, die aus solchen Auftraggebern bestehen, fallen darunter.

Praktische Bedeutung und Schwellenwerte

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, Vergabeverfahren nach den Grundsätzen des freien und lautenen Wettbewerb durchzuführen, sobald der geschätzte Auftragswert die EU-Schwellenwerte überschreitet. Für das Jahr 2026 gelten folgende Grenzbeträge:

  • Bauaufträge: 5.404.000 Euro (klassischer und Sektorenbereich).
  • Dienstleistungs- und Lieferaufträge zentraler öffentlicher Auftraggeber (z. B. Bundesministerien, BBG): 140.000 Euro.
  • Dienstleistungs- und Lieferaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber (z. B. Länder, Gemeinden): 216.000 Euro.
  • Sektorenbereich: 432.000 Euro.

Unterhalb dieser Werte können Auftraggeber formlose Verfahren wie die Direktvergabe nutzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem müssen sie bei der Vergabe qualitätsbezogene Aspekte wie ökologische, soziale oder innovative Kriterien (§ 20 BVergG) festlegen.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Ein öffentlicher Auftraggeber unterscheidet sich vom öffentlichen Sektorenauftraggeber, der Vergabeverfahren im Bereich der Wasserversorgung, Energieversorgung, Verkehr oder Postdienstleistungen durchführt und eigene Schwellenwerte (z. B. 432.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen) hat. Während der öffentliche Auftraggeber im klassischen Bereich tätig ist, ist der Sektorenauftraggeber speziell in den genannten Sektoren verankert, wobei beide die gleichen gesetzlichen Definitionen gemäß § 4 BVergG teilen, sich aber durch ihre Tätigkeitsfelder und spezifischen Schwellenwerte unterscheiden.

KI-gestützte Bauinformationen für Österreich. Finden Sie Bauprojekte und Ausschreibungen früher als der Wettbewerb.

© 2025 Bausignal. Alle Rechte vorbehalten.