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Vergabegrundsätze & Verfahrensrecht

Ausschreibungspflicht

Pflicht Schwellenwert SEO

Glossareintrag: Ausschreibungsspflicht

Die Ausschreibungsspflicht bezeichnet im österreichischen öffentlichen Vergaberecht die gesetzlich verpflichtende Notwendigkeit für öffentliche Auftraggeber, bestimmte Aufträge formell durch ein öffentliches Vergabeverfahren zu vergeben und diese Ausschreibung ab geschätzten Auftragswerten (Schwellenwerte) EU-weit bekannt zu machen. Sie gilt gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) und ist zentraler Ausdruck des Transparenz- und Wettbewerbsgrundsatzes, um Diskriminierung zu vermeiden. Unterhalb dieser Schwellenwerte besteht je nach Auftragsart und Wert oft keine formelle Ausschreibungsnotwendigkeit, sodass Aufträge direkt (Direktvergabe) vergeben werden können.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Die Ausschreibungspflicht ist primär im BVergG 2018 verankert, das die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Liefer-, Bau- und Dienstleistungen) regelt. Auftraggeber sind verpflichtet, Ausschreibungen ab bestimmten Schwellenwerten öffentlich bekannt zu machen, wobei der Oberschwellenbereich (EU-weite Ausschreibung) ab 140.000 Euro für zentrale öffentliche Auftraggeber und ab 216.000 Euro für andere öffentliche Auftraggeber beginnt (Stand 2026)[4]. Für Bauaufträge liegt der Schwellenwert bei 5.404.000 Euro. Die EU-weite Bekanntmachung erfolgt über das e-Certis und die Amtsblätter der EU, wobei die Kommunikation im Oberschwellenbereich grundsätzlich vollständig elektronisch abzuwickeln ist.

Praktische Bedeutung und Beispiele

Die Pflicht sichert einen freien und lauten Wettbewerb, transparente Verfahren und marktgerechte Preise. Beispiele für die Anwendung sind:

  • Ein zentraler öffentlicher Auftraggeber (z. B. Bundesministerium) muss Stromlieferungen über 140.000 Euro EU-weit ausschreiben und ein offenes oder nicht offenes Verfahren einleiten.
  • Ein Bauauftrag einer Gemeinde über 5.404.000 Euro erfordert eine EU-weite Ausschreibung mit vorheriger Bekanntmachung.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Die Ausschreibungspflicht ist strikt von der Direktvergabe zu unterscheiden, die nur im Unterschwellenbereich zulässig ist (z. B. bis 140.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen) und kein formelles Vergabeverfahren erfordert. Während die Direktvergabe formfrei und ohne öffentliche Bekanntmachung erfolgt, ist die Ausschreibungspflicht durch starre Verfahrensabläufe, Eignungskriterien und die Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung gekennzeichnet. Der Begriff beschränkte Ausschreibung beschreibt hingegen ein spezifisches Verfahren innerhalb der Ausschreibungspraxis, bei dem nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen eingeladen wird, und ist kein eigenständiger Begriff für die Pflicht selbst.

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