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Vergabegrundsätze & Verfahrensrecht

Gleichbehandlungsgrundsatz

Grundsatz Diskriminierungsverbot

Glossareintrag: Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz im öffentlichen Vergabewesen ist eine zentrale Verpflichtung des Auftraggebers, alle Bewerber und Bieter ohne Diskriminierung hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit, Herkunft oder anderer persönlicher Merkmale gleich zu behandeln und jeden unverhältnismäßigen Unterschied in der Bewertung auszuschließen. In Österreich ist dieser Grundsatz in § 19 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) gesetzlich fixiert und stellt die vergaberechtspezifische Weiterentwicklung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes gemäß Art. 18 und 19 AEUV dar.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Der Gleichbehandlungsgrundsatz wurzelt im gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot und gebietet die Gleichstellung aller Bieter, wobei insbesondere die Schlechterbehandlung von Angehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten gegenüber Inländern verboten ist. Das BVergG 2018 konkretisiert dieses Gebot in zahlreichen Bestimmungen und verbindet es mit den Grundprinzipien des freien, fairen und lauteren Wettbewerbs. Dabei gilt der Grundsatz uneingeschränkt für Bewerber mit unterschiedlicher (Mitglieds-)Staatsangehörigkeit sowie für Waren mit unterschiedlicher Herkunft, ausgenommen sind ausdrücklich Drittstaatsangehörige ohne entsprechendes internationales Übereinkunft mit der EU.

Praktische Bedeutung und Beispiele

In der Praxis fordert der Grundsatz eine objektive und transparente Bewertung aller Angebote, bei der keine Bieter durch versteckte Kriterien oder unfaire Nachteilsausgleiche benachteiligt werden. Ein konkretes Beispiel ist das Ausscheiden von Angeboten mit unplausibler Preiszusammensetzung oder ohne Preisangabe, da deren Beibehaltung die Wettbewerbsstellung der anderen Bieter materiell verbessern und damit den Grundsatz verletzen würde. Auch die unzulässige Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers dient der Wahrung der Gleichbehandlung, sofern die Ausschreibung keine andere Regelung festlegt.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Während der Gleichbehandlungsgrundsatz die vergaberechtspezifische Ausformung des Diskriminierungsverbots ist, bezieht sich der Regel des freien, fairen und lauteren Wettbewerbs auf die allgemeine Wettbewerbsordnung. Der Diskriminierungsverbot gemäß Art. 18 AEUV ist das übergeordnete unionsrechtliche Prinzip, aus dem der vergaberechte Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet wird. Im Gegensatz zum allgemeinen Inländergleichbehandlungsgebot, das Waren und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten schützt, umfasst der vergaberechte Grundsatz explizit auch die Gleichbehandlung von Waren mit unterschiedlicher Herkunft.

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