Vergabegrundsätze & Verfahrensrecht
Inhouse-Vergabe
Inhouse-Vergabe
Die Inhouse-Vergabe im öffentlichen Vergaberecht Österreichs bezeichnet eine eng auszulegende Ausnahme vom Grundsatz der Ausschreibungspflicht, bei der öffentliche Auftraggeber bestimmte Leistungen ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens direkt an einen kontrollierten Rechtsträger („im Haus“) beauftragen. Diese Ausnahme ist im Rahmen einer Direktvergabe zulässig. Diese Möglichkeit gilt gemäß § 10 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG) nur, wenn der Auftraggeber eine ähnliche Kontrolle über den Rechtsträger ausübt wie über seine eigenen Dienststellen und der Rechtsträger überwiegend für die kontrollierenden öffentlichen Stellen tätig ist, was den Vorgaben zur Inhouse-Vergabe und den entsprechenden Kriterien entspricht.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die rechtliche Basis bildet § 10 BVergG 2018, der die Ausnahmetatbestände für Inhouse-Vergaben explizit regelt und auf die EuGH-Teckal-Entscheidung (Rs C‑107/98) zurückgreift, welche die wesentlichen Voraussetzungen sowie die zulässige Aufgabenübertragung definiert. Zwei zentrale Kriterien müssen während der gesamten Vertragslaufzeit erfüllt sein: das Kontrollkriterium (ähnliche Kontrolle wie über eigene Dienststellen) und das Wesentlichkeitskriterium (mehr als 80 % der Tätigkeiten dienen der Ausführung von Aufgaben für den öffentlichen Auftraggeber oder andere kontrollierte Rechtsträger) gemäß den Leitlinien für diese Sonderform. Zusätzlich darf keine direkte private Kapitalbeteiligung mit ausschlaggebendem Einfluss bestehen (Beteiligungskriterium), um eine unzulässige Privatbeteiligung laut Vergaberecht zu verhindern.
Praktische Bedeutung und Beispiele
In der Praxis ermöglicht die Inhouse-Vergabe öffentliche Auftraggeber, interne Ressourcen effizient zu nutzen und Zeit sowie Kosten zu sparen, ohne den Markt wettbewerblich auszuschließen, was den Vorteil dieses Instruments darstellt. Typische Beispiele sind die Beauftragung einer hauseigenen Druckerei oder Dienstleistungen innerhalb einer staatlichen Organisationsstruktur, sofern keine privaten Eigentümer mit Sperrminorität beteiligt sind, um die Voraussetzungen der Ausnahme zu erfüllen. Eine Sonderform ist die „Schwesternvergabe“ (horizontale Inhouse-Vergabe), wo zwei von einem öffentlichen Auftraggeber kontrollierte Rechtsträger Aufträge untereinander vergeben, sofern beide vom selben Auftraggeber kontrolliert werden, was im Vergaberecht und in Fachpublikationen näher erläutert wird.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Von der klassischen Inhouse-Vergabe zu unterscheiden ist die Quasi-Inhouse-Vergabe (oder „Bottom-Up“-Vergabe), bei der ein Rechtsträger Aufträge an einen anderen kontrollierten Rechtsträger vergibt, die jedoch strengere Voraussetzungen bezüglich der horizontalen Kontrolle erfüllen muss, wie in der Rechtsprechung und in Beiträgen dargelegt wird. Während die Inhouse-Vergabe das BVergG vollständig außer Anwendung lässt, gilt das Gesetz bei Quasi-Inhouse-Konstellationen nur unter Sonderregelungen. Auch die eigene Vergabe (wenn der Auftraggeber die Leistung mit eigenen Ressourcen erbringt) ist keine Vergabe im Sinne des BVergG, da keine zwei verschiedenen Parteien beteiligt sind, was der Eigenorganisation entspricht.
Die Inhouse-Vergabe bleibt eine Präzisionssache, die eine einzel Fallprüfung erfordert, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Missbräuchliche Anwendung, etwa um wettbewerbliche Ausschreibungen zu umgehen, kann zu rechtlichen Konsequenzen und Vergabeverstößen führen.
Hinweis: Die Definition und Kriterien gelten primär für Österreich; für Deutschland (GWB) oder Schweiz (VergAB) können abweichende Regelungen bestehen.