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Fristen & Termine

Bindefrist

Frist Angebotsgültigkeit

Bindefrist (auch Zuschlagsfrist) ist der Zeitraum im öffentlichen Vergaberecht, in dem ein Bieter an sein eingereichtes Angebot gebunden ist und dieses weder zurückziehen noch abändern darf. Gleichzeitig steht dem öffentlichen Auftraggeber diese Frist für die Prüfung der Angebote und die Erteilung des Zuschlags zur Verfügung. Nach Ablauf der Bindefrist erlischt die Bindungswirkung des Angebots, sodass ein später erteilter Zuschlag grundsätzlich keinen wirksamen Vertrag begründen kann.

Rechtliche Grundlage in Österreich

In Österreich ist die Bindefrist primär im Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) geregelt, insbesondere in den Bestimmungen zur Zuschlagserteilung. Gemäß § 152 BVergG beginnt die Zuschlagsfrist (die der Bindefrist entspricht) mit Ablauf der Angebotsfrist. Die Dauer der Zuschlagsfrist wird in der Ausschreibung festgelegt und darf maximal fünf Monate betragen (in Ausnahmefällen bis zu sieben Monate). Wenn keine Frist angegeben ist, gilt automatisch ein Monat. Während dieser Frist ist der Bieter an sein Angebot gebunden, und eine Verlängerung ist nur auf Ersuchen des Auftraggebers möglich.

Praktische Bedeutung und Beispiele

Die Bindefrist schützt den Auftraggeber, da er sicher sein kann, dass die Angebote während der Wertung stabil bleiben. Für den Bieter bedeutet sie jedoch eine wirtschaftliche Verpflichtung, da Preise und Konditionen über diesen Zeitraum gesichert sein müssen. Typische Fristen in Österreich liegen zwischen 30 und 60 Tagen nach dem Submissionstermin, abhängig von der Komplexität des Auftrag. Ein Auftraggeber kann bei Verzögerungen (z. B. durch Nachprüfungsverfahren) die Bieter um Verlängerung bitten; die Bieter sind jedoch nicht verpflichtet, dieser zu entsprechen. Wenn ein Bieter die Verlängerung ablehnt, wird sein Angebot aus der Wertung ausgeschlossen.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Die Bindefrist ist nicht mit der Angebotsfrist gleichzusetzen: Die Angebotsfrist ist die Zeit, in der Angebote erstellt und eingereicht werden müssen. Die Bindefrist beginnt hingegen erst nach deren Ablauf. Auch die Stillhaltefrist (10 Tage elektronisch, 15 Tage schriftlich) ist eine eigene Frist, die nach der Zuschlagsentscheidung beginnt und der Anfechtung durch unterlegene Bieter dient, bevor der Vertrag abgeschlossen werden darf. Der Zuschlag darf erst nach Ende der Stillhaltefrist erteilt werden.

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