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Fristen & Termine

Stillhaltefrist

Frist Rechtsschutz

Stillhaltefrist

Die Stillhaltefrist ist im öffentlichen Vergaberecht Österreichs eine gesetzlich fixierte Schutzfrist, in der der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag (also die vertragliche Auftragsvergabe) weder erteilen noch einen Widerruf erklären darf. Sie beginnt mit der Übermittlung oder Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung (oder Widerrufsentscheidung) und bietet den unterlegenen Bietern die notwendige Zeit, um mögliche Einsprüche bei den Vergabekontrollbehörden (wie dem Bundesvergabeamt) einzubringen, bevor der Vertrag wirksam wird. Die Frist beträgt bei elektronischer Übermittlung 10 Tage und bei Übermittlung per Post oder Telefax 15 Tage (siehe hierzu das Bundesvergabegesetz sowie die entsprechenden Bestimmungen im Rechtsinformationssystem). Für die genauen Fristenregelungen sind das BVergG 2018 und die Praxis zum Widerruf maßgeblich.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Die Stillhaltefrist ist explizit in § 144 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) geregelt, welcher im Bundesrecht verankert ist. Der Gesetzgeber (Rechtssetzung) hat diese Frist als absolute Unwirksamkeitsvoraussetzung eingeführt: Erteilt der Auftraggeber den Zuschlag vor Ablauf der Stillhaltefrist, ist der daraus resultierende Vertragsabschluss absolut nichtig, was eine wesentliche Säule im Zuschlagsverfahren darstellt. Dies dient dem Schutz des freien und lauteren Wettbewerbs, da unterlegene Bieter sonst ohne angemessene Vorwarnzeit einen bereits abgeschlossenen Vertrag anfechten müssten. Die gleiche Regelung gilt auch für den Widerruf eines Vergabeverfahrens, wobei der Widerruf ebenfalls erst nach Fristende erklärt werden darf.

Praktische Bedeutung und Ablauf

In der Praxis markiert die Stillhaltefrist das Ende der eigentlichen Angebotsprüfung und der Zuschlagserteilung „im Prüfstand“, während der eigentliche Vertragsschluss noch ausesteht. Die Zuschlagsentscheidung ist eine nicht verbindliche Wissenserklärung, die lediglich ankündigt, welchem Bieter der Auftrag zukünftig zugehen soll, wie im Zuschlagsverfahren und im Vergabeleitfaden beschrieben ist. Während der Stillhaltefrist bleiben die unterlegenen Bietern an ihre Möglichkeit gebunden, eine Nachprüfung zu beantragen. Erst nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber dem erfolgreichen Bieter den Zuschlag tatsächlich erteilen und den Vertrag abschließen.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

BegriffDefinitionUnterschied zur Stillhaltefrist
ZuschlagsfristDie Zeit zwischen Angebotsfristende und Zuschlagserteilung (max. 5 Monate) (siehe Details zum Zuschlagsverfahren)Die Zuschlagsfrist ist die Aktivphase der Prüfung; die Stillhaltefrist ist die passive Schutzphase nach der Entscheidung.
AngebotsfristDie Zeit, in der Bietern Angebote eingehen können (gemäß Vergaberecht)Die Angebotsfrist liegt vor der Prüfung; die Stillhaltefrist liegt nach der Zuschlagsentscheidung.
Einspruchsfrist(Allgemein) Die Zeit für einen EinspruchDie Stillhaltefrist ist die spezifische, gesetzlich garantierte Voraussetzung für eine wirksame Einspruchsmöglichkeit vor Vertragsabschluss.

In Deutschland und der Schweiz existieren ähnliche Schutzmechanismen (z. B. die „Wartefrist“ in Deutschland), doch die konkrete Dauer von 10/15 Tagen und die absolute Nichtigkeit bei Verstoß sind im österreichischen Bundesvergabegesetz eindeutig kodifiziert, was auch Auswirkungen auf einen allfälligen Widerruf hat.

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