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Nachforderungen

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Nachforderungen

Nachforderungen im öffentlichen Vergabe- und Ausschreibungswesen Österreichs sind die vom öffentlichen Auftraggeber gesetzten, zeitlich begrenzten Aufforderungen zur Vorlage, Ververvollständigung oder Erläuterung bestimmter Nachweise, die innerhalb einer angemessenen Frist beantwortet werden müssen. Sie dienen dazu, Unklarheiten in Bieterangeboten zu beheben und die ordnungsgemäße Durchführung des Vergabeverfahrens zu gewährleisten, wobei sie ausschließlich vor der Angebotsauswahl für die Zuschlagsentscheidung erfolgen dürfen.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Die rechtliche Basis für Nachforderungen findet sich primär im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018). Gemäß § 98 Abs. 3 BVergG 2018 darf der öffentliche Auftraggeber die Vorlage, Vervollständigung oder Erläuterung bestimmter Nachweise von Bewerbern oder Bietern binnen einer angemessenen Frist verlangen, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Wichtig ist dabei, dass Nachweise nur so weit festgelegt werden dürfen, wie es durch den Gegenstand des Auftrages sachlich gerechtfertigt ist, um eine Überforderung der Bietern zu vermeiden.

Praktische Bedeutung und Beispiele

In der Praxis sind Nachforderungen ein zentrales Instrument, um Fehler oder Unvollständigkeiten in den Angeboten zu korrigieren, ohne dass der Bieter sofort vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss. Typische Beispiele sind:

  • Die Aufforderung zur Beibringung fehlender Zertifikate über die berufliche Befugnis oder Zuverlässigkeit.
  • Die Nachfrage nach einer detaillierten Erläuterung der technischen Leistungsfähigkeit, wenn diese im Angebot nicht eindeutig belegbar ist.
  • Die Vervollständigung von Angaben zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Falls ein Bieter die geforderten Aufklärungen innerhalb der Frist nicht gibt oder eine Begründung nicht nachvollziehbar ist, darf der Auftraggeber das Angebot ausscheiden.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Nachforderungen unterscheiden sich grundlegend von Angebotsmängeln, die oft einen unmittelbaren Ausschluss bedeuten (z. B. verspätete Angebote, nicht zulässige Varianten oder fehlerhafte Angebote, die nicht behebbar sind). Während Nachforderungen eine Korrektur ermöglichen, sind Angebotsmängel wie ein Ausschlusskriterium (z. B. Z 7 bei nicht behebbar fehlerhaften Angeboten). Zudem sind Nachforderungen strikt vor der Angebotsauswahl zu setzen; nach der Wahl des besten Angebots gibt es keinen Raum für weitere Nachforderungen zur Veränderung des Inhalts.

In Deutschland (GWB) und der Schweiz (BöV) existieren ähnliche Konzepte, jedoch ist die spezifische Ausgestaltung und Fristensetzung im österreichischen BVergG 2018 besonders detailliert geregelt, wobei der Fokus auf der „Frist“ liegt.

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