Fristen & Termine
Zuschlagsfrist
Zuschlagsfrist
Die Zuschlagsfrist ist der Zeitraum ab dem Ablauf der Angebotsfrist, innerhalb dessen der öffentliche Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags (Vertragsabschluss) vorzunehmen muss. Sie muss kurz zu halten sein und darf in der Regel fünf Monate nicht überschreiten, ausnahmsweise bis zu sieben Monate.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die Zuschlagsfrist ist im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) gesetzlich geregelt, und zwar in § 297 für den Sektorenbereich (Wasser, Energie, Verkehr) und die Konzessionsvergabe. Beginn der Frist ist gesetzlich mit dem Ablauf der Angebotsfrist festgelegt. Falls in der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben ist, beträgt sie automatisch einen Monat für öffentliche Auftraggeber (und zwei Monate für Sektorenauftraggeber).
Praktische Bedeutung
Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden und darf dieses zivilrechtlich weder zurückziehen noch verändern. Diese Bindungswirkung endet automatisch mit Ablauf der Frist, sofern sie nicht auf Ersuchen des Auftraggebers verlängert wurde. Die Frist dient dem Auftraggeber, um die Angebote zu prüfen, den Zuschlag zu entscheiden und nach Ablauf der Stillhaltefrist (7 Tage im Unterschwellenbereich, 10 Tage im Oberschwellenbereich) den Zuschlag tatsächlich zu erteilen. Eine Hemmung der Zuschlagsfrist erfolgt während der Dauer eines Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Es ist strikt zwischen der Zuschlagsentscheidung (nicht verbindliche Erklärung, wer den Zuschlag erhalten soll) und der Zuschlagserteilung (verbindlicher Vertragsabschluss) zu unterscheiden. Die Zuschlagsfrist umfasst den gesamten Zeitraum bis zur Erteilung des Zuschlags, nicht nur bis zur Entscheidung. Sie ist zudem von der Stillhaltefrist (Rechtsmittelfrist für unterlegene Bieter vor der Erteilung) zu trennen, die erst nach der Zuschlagsentscheidung beginnt und vor der Zuschlagserteilung enden muss.