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Bieter, Eignung & Zusammenschlüsse

Ausschlussgründe

Zwingend Fakultativ

Ausschlussgründe

Ausschlussgründe sind im öffentlichen Vergabe- und Ausschreibungswesen gesetzlich festgelegte Tatbestände, die einen öffentlichen Auftraggeber verpflichten, einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen. In Österreich bilden diese Gründe die zentrale Eignungshürde, um die Zuverlässigkeit der Bieter zu gewährleisten und unlauteren Wettbewerb sowie Risiken wie Bestechung oder Insolvenz zu verhindern.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für Ausschlussgründe in Österreich ist das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), insbesondere § 78 Abs 1. Dieser Paragraph listet konkret auf, wann ein Ausschluss obligatorisch ist, wobei die Auflistung durch die EU-Vergaberichtlinie (Art 57) harmonisiert wurde. Zu den Tatbeständen zählen:

Praktische Bedeutung und Beispiele

Die praktische Bedeutung dieser Gründe is enorm, da sie dem öffentlichen Auftraggeber eine unverzichtbare Prüfpflicht einräumt. Ein Unternehmen, bei dem eines dieser Kriterien zutrifft, kann nicht nur den aktuellen Auftrag nicht erhalten, sondern ist oft auch in zukünftigen Verfahren ausgeschlossen. Ein typisches Beispiel ist die Nichterfüllung der SV-Beiträge: Wenn ein Unternehmen seine Abgaben in Österreich nicht nachweist oder eine rechtskräftige Entscheidung dies feststellt, muss es ausgeschlossen werden. Auch Kartellverstöße (nachteilige Abreden) führen automatisch zum Ausschluss, was die Wettbewerbsintegrität sichern soll. Interessenskonflikte, die nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen verhindert werden können, gelten ebenfalls als Ausschlussgrund.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Ausschlussgründe unterscheiden sich grundlegend von Eignungsanforderungen (z. B. Mindestkapital, technische Ausstattung), die die Fähigkeit zur Vertragserfüllung betreffen. Während Eignungsanforderungen positiv geprüft werden (das Unternehmen muss etwas haben), sind Ausschlussgründe negative Kriterien (das Unternehmen muss etwas nicht getan haben). Zudem sind sie strikt von Ablehnungsgründe zu trennen, die sich auf die Qualität des konkreten Angebots (z. B. überhöhter Preis) beziehen, nicht auf die Zuverlässigkeit des Bieters selbst. In Österreich gilt der Ausschluss zwingend („hat auszuschließen”), während in deutschen Rechtsordnungen (z. B. GWB § 124) teilweise Ermessensspielräume bestehen, die jedoch in der Praxis meist ebenfalls zu einem Ausschluss führen.

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