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Bieter, Eignung & Zusammenschlüsse

Verpflichtungserklärung

Nachweis Eignungsleihe

Verpflichtungserklärung (im öffentlichen Vergabewesen)

Eine Verpflichtungserklärung ist im öffentlichen Vergabewesen Österreichs eine vom Bieter oder Auftragnehmer zu unterfertigte schriftliche Bestätigung, dass er bestimmte soziale, arbeitsrechtliche oder gender-bezogene Maßnahmen während der gesamten Auftragsdauer vertraglich einhalten wird. Sie dient als verbindliches Instrument zur Umsetzung sozialer Ausführungsbedingungen (gemäß § 110 Abs. 1 Z 13 BVergG 2018) und muss gemäß Ausschreibung dem Angebot beigefügt werden. Im Unterschied zu Zuschlagskriterien hat diese Erklärung keine Auswirkung auf die Bewertung und Reihung der Angebote, sondern sichert die Einhaltung konkreter Verhaltenspflichten.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Die rechtliche Basis für Verpflichtungserklärungen im österreichischen Vergaberecht findet sich primär im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018). Konkret wurden sie durch § 20 Abs. 6 und § 193 Abs. 6 BVergG 2018 im Kontext der Frauenförderung und Gender-Aspekte explizit geregelt. Auftraggeber können soziale Aspekte wie Barrierefreiheit oder Frauenförderung in die technische Leistungsbeschreibung integrieren und diese durch eine Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers sichergestellt werden lassen. Bei schweren Verfehlungen im Arbeits-, Sozial- oder Umweltrecht oder bei Nichtzahlung von Steuern/Abgaben kann der Auftraggeber den Bieter gemäß § 78 Abs. 1 Z 5 und 6 BVergG 2018 ausschließen, wobei die Verpflichtungserklärung als Nachweis für die Einhaltung dieser Standards dient.

Praktische Bedeutung und Anwendungsbeispiele

In der Praxis ist die Verpflichtungserklärung insbesondere bei Dienstleistungsaufträgen mit höherem Wert (mindestens 50.000 Euro) und einer Laufzeit von mindestens 6 Monaten relevant, wenn der Auftragnehmer mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein typisches Beispiel ist die Frauenförderung, bei der Auftragnehmerinnen vertraglich verpflichten, spezifische Maßnahmen (z. B. Ausbildungsquoten, Gleichstellungspläne) während der Auftragsdauer durchzuführen. Die Umsetzung muss bis zur Hälfte der Leistungsfrist nachgewiesen werden und wird durch eine vertragliche Vertragsstrafe gesichert, um die Verbindlichkeit zu gewährleisten. Die Bieter müssen die Erklärung gemäß Ausschreibung dem Angebot beifügen, um die Eignung zu belegen.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Eine Verpflichtungserklärung ist strikt von Zuschlagskriterien zu unterscheiden: Während Zuschlagskriterien (z. B. Qualität eines Konzeptes oder Qualifikation von Schlüsselpersonal) die Bewertung und Reihenfolge der Angebote beeinflussen, dient die Verpflichtungserklärung ausschließlich der vertraglichen Sicherung konkreter Maßnahmen ohne Bewertungsfolgen. Zudem ist sie im Vergaberechtskontext von der im Visumsverfahren verwendeten Verpflichtungserklärung (zur Kostenübernahme für Fremden) abzugrenzen, die nach österreichischem Fremdenrecht eine andere Zielsetzung hat. Im Gegensatz zu reinen Eignungsnachweisen (wie Berufshaftpflichtversicherung oder Umsatzangaben) ist die Verpflichtungserklärung eine aktive Zusage zukünftigen Verhaltens, die bei Verstoß zu einer mehrjährigen Auftragssperre führen kann.

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