Bieter, Eignung & Zusammenschlüsse
Nachunternehmer
Nachunternehmer (Subunternehmer) im öffentlichen Vergabewesen
Ein Nachunternehmer (fachlich korrekt: Subunternehmer) ist im österreichischen öffentlichen Vergaberecht ein Unternehmer, der Teile des an den Auftraggeber erteilten Gesamtauftrages vertraglich ausführt, ohne selbst Bieter zu sein. Gemäß § 2 Z 35 BVergG 2018 umfasst dies alle Unternehmen, die direkt oder indirekt („Kettenverhältnis“) in die Auftragsdurchführung eingebunden sind. Der Begriff wird im Vergaberecht Österreichs synonym mit „Subunternehmer“ verwendet und ist zentral für die Prüfung der Leistungsfähigkeit und Eignung des Bieters.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die rechtlichen Vorgaben für den Einsatz von Subunternehmern sind primär im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) geregelt. Gemäß § 86 iVm § 98 BVergG 2018 kann sich ein Bieter zum Nachweis seiner erforderlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützen, sofern diese für den Eignungsnachweis erforderlich sind. Der Bieter muss alle beabsichtigten Subaufträge sowie die Namen der jeweiligen Subunternehmer bereits im Angebot (bei zweistufigen Verfahren im Teilnahmeantrag) bekannt geben. Eine nachträgliche Nachnennung von Subunternehmern, die für die Eignung notwendig sind, ist grundsätzlich nicht möglich.
Praktische Bedeutung und Abgrenzung
In der Praxis ermöglicht der Subunternehmereinsatz Bieter, Aufträge zu übernehmen, bei denen sie allein die geforderten Eignungsnachweise (z. B. Referenzprojekte oder spezifische Befugnisse) nicht im vollen Umfang erbringen können. Es besteht eine strenge Unterscheidung zwischen erforderlichen Subunternehmern (notwendig für den eigenen Eignungsnachweis) und nicht erforderlichen Subunternehmern (lediglich zur Übernahme eines Leistungsteils). Während Mängel bei nicht erforderlichen Subunternehmern gemäß § 138 Abs 3 BVergG 2018 nur zur Ablehnung des Subunternehmers führen, greift bei unerheblichen Mängel durch erforderliche Subunternehmer die Gefahr der gesamten Angebotsablehnung.
Wechsel und Verbot nach Zuschlagserteilung
Nach der Zuschlagserteilung besteht ein grundsätzliches Verbot für den Einsatz von „neuen“ Subunternehmern, die nicht im Angebot genannt wurden. Ein beabsichtigter Wechsel eines Subunternehmers oder die Hinzuziehung eines zusätzlichen Unternehmer muss dem Auftraggeber schriftlich mit allen Eignungsnachweisen vorher gemeldet werden. Der Auftraggeber prüft dabei die Eignung des neuen Subunternehmers, sofern der Austausch keine wesentliche Änderung des ursprünglichen Angebots darstellt. Auch Subunternehmer sind von den gesetzlichen Ausschlussgründen (z. B. schwere Verfehlungen im Arbeits-, Sozial- oder Umweltrecht) gemäß § 78 Abs 1 Z 5 und 6 BVergG 2018 betroffen.
In Deutschland und der Schweiz wird der Begriff ebenfalls verwendet, doch die spezifischen Melderegeln und der strikte Nachweis der Eignung vor Angebotsöffnung sind im österreichischen BVergG 2018 besonders detailliert geregelt.