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Bieter, Eignung & Zusammenschlüsse

Subunternehmer

Nachunternehmer Kette

Subunternehmer

Ein Subunternehmer ist im öffentlichen Vergabeverfahren ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer (Zuschlagsempfänger) erteilten Auftrages in Eigenverantwortung ausführt. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung. Das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) definiert den Begriff in § 2 Z 34 als Einheit für die gesamte Subunternehmerkette, einschließlich Subsubunternehmer.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Die wesentliche Legaldefinition für Subunternehmer findet sich in § 2 Z 34 des BVergG 2018, wonach Subunternehmer wer Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Diese Definition umfasst die gesamte Kette und grenzt sich klar von reinen Zulieferern ab, daüber die reine Lieferung hinaus weitere Leistungen (z. B. Einbau) erbracht werden müssen. Der Subunternehmer hat für seine Leistungsteile selbst die erforderliche Eignung nach Maßgabe des § 80 BVergG 2018 nachzuweisen gemäß Bundesnorm.

Praktische Bedeutung und Abgrenzung

Bieter sind verpflichtet, bereits im Angebot alle Subunternehmer und die sie betreffenden Leistungsteile bekanntzugeben. Es wird zwischen erforderlichen Subunternehmern (die der Bieter zum Nachweis seiner eigenen Eignung benötigt, da er selbst nicht im geforderten Umfang befugt ist) und nicht erforderlichen Subunternehmern (die nur zur Übernahme eines Leistungsteils nach Zuschlag namhaft gemacht werden) unterschieden. Fehlt die Eignung eines nicht erforderlichen Subunternehmers, ist dieser abzulehnen, das Angebot des Bieters bleibt jedoch im Verfahren.

Im Gegensatz zur Bietergemeinschaft, bei der die Unternehmen gemeinsam und gleichrangig auftreten, bleibt beim Subunternehmer der vertragliche Kontakt zum öffentlichen Auftraggeber ausschließlich beim Auftragnehmer bestehen; der Subunternehmer ist ein selbständiger Erfüllungsgehilfe. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist grundsätzlich unzulässig, wobei Ausnahmen für Kaufverträge und verbundene Unternehmen nach dem Bundesvergabegesetz gelten.

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