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Bieter, Eignung & Zusammenschlüsse

Eignungsleihe

Drittunternehmen Kapazität

Eignungsleihe

Die Eignungsleihe bezeichnet im öffentlichen Vergaberecht das Recht eines Bieters, sich für den Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten anderer rechtlich selbstständiger Unternehmen zu stützen, um fehlende Anforderungen in den Bereichen Befähigung, wirtschaftliche, finanzielle oder technische Leistungsfähigkeit zu erfüllen. In Österreich ist dieses Instrument ausdrücklich in § 82 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) geregelt und ermöglicht insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Vergabeverfahren zu bedienen, die sie eigenständig nicht hätten bedienen können.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Die rechtliche Basis für die Eignungsleihe bildet § 82 BVergG 2018, welcher Bieter die Möglichkeit gibt, sich „ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen“ auf die Kapazitäten anderer Unternehmer zu beziehen. Der Bieter muss dabei glaubhaft nachweisen, dass ihm die Mittel des leihenden Unternehmens für die Auftragsausführung tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Auftraggeber kann zudem eine gemeinsame Haftungserklärung verlangen, um die Verbindlichkeit der Kapazitätsbereitstellung sicherzustellen. Auch im Konzernumfeld, etwa bei 100-%-Tochterunternehmen, gilt das leihende Unternehmen als „anderes Unternehmen“, was der EuGH für Österreich bestätigt hat.

Praktische Bedeutung und Beispiele

Die Eignungsleihe ist ein zentrales Instrument zur Förderung des Mitwettens von KMU, die häufig nicht über ausreichende Finanzmittel oder technische Zertifizierungen für große öffentliche Projekte verfügen. Ein typisches Beispiel ist ein Bauunternehmen, das für eine Ausschreibung eine bestimmte Mindestanzahl qualifizierter Ingenieuren oder eine spezifische Berufshaftpflichtversicherung nachweisen muss, diese aber nicht selbst besitzt. Durch eine Eignungsleihe mit einem spezialisierten Partnerunternehmen kann es diese Kriterien erfüllen.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Von der Eignungsleihe ist klar die Subunternehmerziehung zu unterscheiden: Während bei der Eignungsleihe nur der Eignungsnachweis gelöst wird, erbringt der Subunternehmer die Leistung physisch im Auftrag des Bieters. Der Auftraggeber darf bei zentralen Leistungsanteilen (z. B. Schlüsselqualifikationen) sogar verlangen, dass der leihende Partner als Subunternehmer tätig wird, um die Leistungserbringung zu garantieren. Zudem ist die Eignungsleihe strikt von den Zuschlagskriterien zu trennen, da sie keine Bewertung der Angebotsqualität, sondern eine Mindestanforderung („Kann der Auftrag erledigt werden?“) betrifft.

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