Bieter, Eignung & Zusammenschlüsse
Bietergemeinschaft
Bietergemeinschaft
Eine Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck der Übermittlung eines gemeinsamen Angebots in einem öffentlichen Vergabeverfahren. Im Gegensatz zu einer einzelnen Bieterperson müssen die Mitglieder einer solchen Gemeinschaft die Eignungsanforderungen (z. B. Referenzen, Befugnisse, Umsatz) nicht individuell, sondern gemeinsam erfüllen. Die Entstehung erfolgt in Österreich ohne Notwendigkeit einer spezifischen Rechtsform, wobei im Auftragsfall eine solidarische Haftung gegenüber dem Auftraggeber besteht.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die Zulässigkeit von Bietergemeinschaften ist in § 21 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes (BVergG 2018) verbindlich geregelt. Das Gesetz expliziert, dass Bietergemeinschaften Angebote oder Teilnahmeanträge einreichen dürfen, sofern dies nicht explizit in der Ausschreibung ausgeschlossen wurde. Wichtig ist dabei die Einhaltung der Eignungsvoraussetzungen: Gemäß § 80 Abs. 4 BVergG 2018 muss jedes Mitglied die Befugnis für den konkreten Leistungsteil nachweisen, den es erbringen wird. Bei heterogenen Leistungen reicht der Nachweis für den jeweiligen Teil; bei homogenen Leistungen muss jedes Mitglied die Gesamtbefugnis gesondert nachweisen.
Praktische Bedeutung und Vorteile
Bietergemeinschaften ermöglichen vor allem kleineren Unternehmen die Teilnahme an komplexen oder hochpreisigen Aufträgen, die sie als Einzelanbieter nicht hätten erfüllen können. Ein Unternehmen kann beispielsweise notwendige Referenzen beisteuern, während ein anderes die geforderte Gewerbeberechtigung vorlegt, und gemeinsam erreichen sie den erforderlichen Gesamtumsatz 3. Auftraggeber müssen Bietergemeinschaften nicht schlechter behandeln als Einzelbieter. Allerdings gilt das strenge Prinzip der Unveränderbarkeit: Nach Einreichung des Teilnahmeantrags oder des Angebots dürfen weder Mitglieder ausgetauscht noch reduziert werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn infolge des Ausfallens eines Mitglied (z. B. Insolvenz) die übrigen Mitglieder dennoch alle Eignungsanforderungen erfüllen.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Die Unterscheidung zwischen Bewerbergemeinschaft und Bietergemeinschaft bezieht sich im BVergG auf den Zeitpunkt der Beteiligung: Ein Bewerber hat sich bereits durch Teilnahmeantrag oder Aufforderung beteiligt, während ein Bieter ein konkretes Angebot übermittelt hat. Eine Bietergemeinschaft wird im Auftragsfall oft umgewandelt in eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE), wobei die Mitglieder weiterhin solidarisch haften. Im Gegensatz zu einer reinen Subunternehmer-Beziehung, bei der der Hauptbieter die Leistung allein schuldet und Subunternehmer nur teilweise einbindet, sind Bietergemeinschaften eigenständige, gemeinsame Angebotseinreicher.