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Bieter, Eignung & Zusammenschlüsse

Eignungskriterien

Prüfung Fachkunde Leistungsfähigkeit

Eignungskriterien im öffentlichen Vergabewesen

Eignungskriterien sind nicht diskriminierende Mindestanforderungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen und ein Angebot abgeben zu dürfen. Sie beschreiben die Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Bieters und fungieren als strikte „KO-Kriterien“, deren Nichterfüllung einen automatischen Ausschluss vom Verfahren bedeutet. Im Gegensatz zu Zuschlagskriterien werden sie nicht gewertet oder gewichtet, sondern lediglich als erfüllt oder nicht erfüllt (ja/nein) festgestellt.

Rechtliche Grundlage in Österreich

In Österreich bilden die §§ 80 bis 84 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) die primäre rechtliche Basis für die Eignungsprüfung. Auftraggeber dürfen ausschließlich Eignungskriterien aufstellen, die auftragsbezogen sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei drei zentrale Kategorien:

  1. Befugnis zur Berufsausübung: Nachweis der Existenz und erforderlichen Genehmigungen (z. B. Handelsregister).
  2. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Beleg durch Bilanzen, Umsatzangaben der letzten Geschäftsjahre oder Bonitätsauskünfte.
  3. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit: Dokumentation durch Fachkunde, Erfahrung, Referenzlisten vergleichbarer Projekte und Vorhandensein technischer Fachkräfte.

Zusätzlich ist die Prüfung der Eignung von namhaft gemachten Subunternehmern gemäß § 80 ff. BVergG 2018 verpflichtend, sofern diese Leistungsanteile übernehmen.

Praktische Bedeutung und Abgrenzung

Die Eignungsprüfung erfolgt zwingend vor der Bewertung der Angebote. Nur Bieter, die alle Kriterien nachweisen, kommen in die weitere Angebotsbewertung. Wichtige Abgrenzung: Kriterien, die als Eignungskriterien „verbraucht“ wurden, können nicht gleichzeitig als Zuschlagskriterien angewendet werden. Während Eignungskriterien die Frage „Wer darf teilnehmen?“ klären, dienen Zuschlagskriterien der Auswahl des besten Angebots („Wer gewinnt?“) und ermöglichen eine Gewichtung. Typische Nachweise umfassen eine Betriebshaftpflichtversicherung, Mitarbeiterzahlen und detaillierte Referenzlisten mit mindestens fielen vergleichbaren Projekten. Bereits im März 2026 wurde durch das naBe-Themen (§ 20 Abs. 6 BVergG 2018) klargestellt, dass soziale Kriterien (z. B. Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen) auch fest in die Eignungskriterien integriert werden können.

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