Angebot, Wertung & Kalkulation
Angebotsöffnung
Angebotsöffnung
Die Angebotsöffnung ist der formale Vergabeschritt, bei dem unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist die eingelangten Angebote (insbesondere Papierangebote) durch eine Kommission öffentlich oder unter Ausschluss der Parteiöffentlichkeit geöffnet werden, um ihre Vollständigkeit und Formerfordernisse zu prüfen. In Österreich ist eine verpflichtende öffentliche Angebotsöffnung mit Bieterteilnahme nach dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) für keine Verfahren mehr vorgeschrieben, stattdessen kann eine freiwillige, z. B. elektronische Öffnung erfolgen, wie das BVergG 2017 bereits andeutete.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die Angebotsöffnung ist in § 133 BVergG 2018 gesetzlich geregelt und muss bei offenen und nicht offenen Verfahren am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit durch eine Kommission aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des öffentlichen Auftraggebers erfolgen. Beim offenen und nicht offenen Verfahren sind die Bieter grundsätzlich teilnahmsberechtigt, können jedoch aus triftigen Gründen ausgeschlossen werden; im Verhandlungsverfahren ist hingegen keine formalisierte Öffnung erforderlich und das Ergebnis bleibt geheim. Verspätete Angebote werden als „verspätet eingelangt“ gekennzeichnet und nicht geöffnet.
Praktische Bedeutung und Angebotsöffnungsprotokoll
Nach der Öffnung prüft die Kommission die Vollständigkeit und die Erfüllung der Formerfordernisse; bei Papierangeboten müssen alle vorliegenden Teile eindeutig gekennzeichnet werden, um ein nachträgliches Auswechseln feststellbar zu machen. Ein wesentlicher Pflichten des Auftraggebers ist die Erstellung eines Angebotsöffnungsprotokolls, das mindestens die Namen der Bieter, den Gesamtpreis (inkl. Nachlässe/Aufschläge) und wesentliche Bietererklärungen enthalten muss. Dieses Protokoll ist jedem Bieter zu übermitteln, wobei die Verpflichtung zur Übermittlung nur für öffentliche Auftraggeber, nicht jedoch für Sektorenauftraggeber gilt.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Die Angebotsöffnung ist strikt von der Zuschlagsentscheidung zu unterscheiden: Während die Öffnung rein formale und rechtliche Aspekte (Frist, Vollständigkeit) prüft, erfolgt die Zuschlagsentscheidung erst nach der wirtschaftlichen und technischen Bewertung der Angebote. Im Gegensatz zur Eignungsprüfung, die sich auf die persönliche und berufliche Qualifikation des Bieters bezieht, fokussiert die Angebotsöffnung ausschließlich auf das Angebot selbst. Für das Verhandlungsverfahren gilt zudem eine Sonderregel: Hier ist die Öffnung nicht formalisiert, da die Verhandlungen gefährdet wären, wenn die Ergebnisse der Öffnung bekannt gegeben würden.