Angebot, Wertung & Kalkulation
Zuschlagskriterien
Zuschlagskriterien
Zuschlagskriterien sind die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand verbundenen Kriterien, nach denen das technisch und wirtschaftlich günstigste Bestbieterprinzip ermittelt wird, wobei stets eine Preis- oder Kostenkomponente erforderlich ist wie im Bundesvergabegesetz geregelt. Im Gegensatz zu reinen Eignungskriterien (KO-Kriterien) ermöglichen sie eine „Besser”- oder „Schlechter”-Bewertung der Angebote und dienen ausschließlich der Auswahl des Angebots für die Beauftragung.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die maßgebliche Definition und Regelung findet sich in § 2 Z 22 lit. d BVergG 2018 (Bundesvergabegesetz 2018). Das Gesetz unterscheidet zwei Zuschlagsprinzipien:
- Bestbieterprinzip: Die Zuschlagskriterien sind außer dem Preis ökologische, soziale oder technische Merkmale (z. B. Lebenszykluskosten, Bauzeitverkürzung), die im Verhältnis ihrer Bedeutung im Vergaberecht festgelegt werden.
- Billigstbieterprinzip: Der Preis ist dabei das einzige zulässige Zuschlagskriterium; dies gilt jedoch nur bei gesetzlich vorgesehener Ausnahmeregelung.
Zuschlagskriterien müssen bereits in der Bekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen vollständig und in der Reihenfolge ihrer Bedeutung genannt werden, damit Bieter ihre Leistungen entsprechend kalkulieren können.
Praktische Bedeutung und Beispiele
Zuschlagskriterien sind ein wesentliches Instrument zur Steuerung des Ausschreibungsprozesses, da Auftraggeber steuernd ihre Zielsetzungen (z. B. Nachhaltigkeit, Innovation) in das Vergabeverfahren einfließen lassen können. corsche Beispiele gemäß BVergG und EU-Richtlinien umfassen:
- Ökonomisch: Lebenszykluskosten, Erhöhung von Haftrücklässen.
- Sozial: Beschäftigung von Arbeitslosen, Lehrlingen oder älteren Arbeitnehmer:innen im Sinne der Sozialpolitik.
- Ökologisch: Emissionsreduktion, Umweltgerechtigkeit.
- Technisch: Bauzeitverkürzungen, Bewertung innovativer Aspekte.
Wichtig ist die Abgrenzung zu Eignungskriterien (Mindestanforderungen für Befugnis, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit) und Auswahlkriterien (unternehmerbezogene Kriterien zur Beurteilung der Bewerberqualität), die nicht auf das Angebot selbst, sondern auf den Bieter abzielen. Während für Auswahlkriterien nur eine Reihung, nicht aber eine Gewichtung gefordert ist, müssen Zuschlagskriterien rückgangsfrei gewichtet werden, um einen objektiven Vergleichsrahmen zu gewährleisten. Nach dem BVergG 2018 dürfen auch Faktoren des Herstellungsprozesses (z. B. Emissionen) als Kriterium gelten, sofern sie einen engen Bezug zum Auftrag haben.