Angebot, Wertung & Kalkulation
Einheitspreis
Einheitspreis
Ein Einheitspreis ist im österreichischen öffentlichen Vergabe- und Ausschreibungswesen der auf eine genau definierte Mengeneinheit (z. B. m³, kg, Stunde) bezogene Preis, zu dem der Bieter eine Leistung anbietet. Erverbindet eine präzise Angabe von Art und Güte der Leistung mit einer zumindest annähernd bestimmten Mengenangabe und bildet die Grundlage für die Zuschlagsberechnung nach dem Prinziplichkeit. Zu Einheitspreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn sich eine Leistung nach Art und Güte genau, nach Umfang zumindest annähernd bestimmen lässt.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die Ausschreibung und Preisprüfung zu Einheitspreisen ist im Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) ausdrücklich geregelt, insbesondere in § 105 sowie in den Vorschriften zur Angebotsprüfung gemäß § 127. Der öffentliche Auftraggeber muss bei der Angebotsprüfung vertieft prüfen, ob die Einheitspreise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Dabei wird überprüft, ob im Preis alle direkt zuordenbaren Kosten (Personal, Material, Geräte) enthalten sind und ob die Kalkulationsansätze (z. B. Kollektivverträge) nachvollziehbar sind. Ein Einheitspreis ist grundsätzlich höher angeboten für höherwertige Leistungen als für geringerwertige.
Praktische Bedeutung und Beispiele
Einheitspreise ermöglichen eine flexible und transparente Kalkulation, da die endgültige Kostenberechnung erst nach genauer Mengenermittlung zum Zeitpunkt der Ausführung erfolgt. Ein typisches Beispiel ist die Ausschreibung von Erdarbeiten: Der Auftraggeber gibt eine annähernde Menge an (z. B. „ca. 500 m³“), der Bieter bietet einen Preis pro m³ an, und der Zuschlag wird auf die tatsächlich ausgeführte Menge angewendet. Dies ist besonders in der Baubranche relevant, wo Mengen oft von der Planung abweichen. Im Gegensatz zum Festpreis, der bei Änderungen der Preisgrundlagen unveränderlich bleibt, ist der Einheitspreis bei Mengenänderungen veränderlich und ermöglicht eine faire Kostenverteilung.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Während der Festpreis auch bei Änderungen der Preisgrundlagen (z. B. Kollektivvertragslöhne, Materialpreise) unveränderlich bleibt, kann der veränderliche Preis bei Änderung vereinbarter Grundlagen angepasst werden. Die Ausschreibung zu veränderlichen Preisen ist zwingend erforderlich, wenn durch langfristige Verträge oder starke Preisschwankungen (z. B. bei Erdöl, Stahl) unzumutbare Unsicherheiten entstehen. In Österreich gilt gemäß § 29 BVergG, dass eine Ausschreibung zu Festpreisen nur zulässig ist, wenn keine unzumutbaren Unsicherheiten für die Bieter entstehen. Eine Ausschreibung ausschließlich zu Festpreisen ist nur mit einer maximalen Vertragsdauer von einem Jahr zulässig.