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Angebot, Wertung & Kalkulation

Mischkalkulation

Kalkulation Preisverschiebung

Mischkalkulation

Eine Mischkalkulation (auch Ausgleichskalkulation) im öffentlichen Vergabe- und Ausschreibungswesen bezeichnet die Praxis, bei der ein Bieter Kosten bewusst zwischen einzelnen Leistungspositionen des Leistungsverzeichnisses verschiebt, indem er manche Positionen unter den tatsächlichen Kosten (z. B. als „0 Euro“ oder „Nullposition“) anbietet und die gesamten Kosten in andere Positionen mit überhöhten Ansätzen umlagert.

Im österreichischen Recht ist eine Mischkalkulation nicht pauschal ausgeschlossen, kann jedoch als ausschreibungswidrig gelten, wenn der Bieter die geforderte Aufgliederung der Preisbestandteile nicht einhält oder die umgelagerten Positionen keinen logischen Zusammenhang aufweisen, was die Plausibilität des Gesamtpreises widerspricht.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Die maßgebliche normative Basis bildet das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018). Gemäß § 127 Abs. 1 Z. 4 BVergG 2018 müssen Angebotspreise alle in der Ausschreibung geforderten Aufgliederungen (z. B. „Lohn“, „Material“, „Sonstiges“) enthalten. Wenn Auftraggeber eine explizite Auspreisung verlangen, dürfen Bieter Preisbestandteile nicht auf andere umlegen und so die Kosten vermischen.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Preisverlagerung (z. B. auffällig hohe Ansätze bei einer Position, die die extrem niedrigen Kosten einer anderen Position finanziert), rechtfertigt dies die Annahme eines Ausschreibungswiderspruchs, sofern der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern kann. Die Verwaltungsgerichtshöfe (VwGH) und der Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bestätigen, dass derartige Kalkulationen nicht automatisch zum Ausschluss führen, sofern eine plausible Erklärung (z. B. Weitergabe von Lieferantenpreisen für Nullpositionen) vorgelegt wird.

Praktische Bedeutung und Abgrenzung

In der Praxis wird die Mischkalkulation oft eingesetzt, um Kalkulationsrisiken zu minimieren oder strategische Vorteile (z. B. Gewinnung von Zuschlägen durch extrem niedrige Einheitspreise) zu erzielen. Eine zulässige Kalkulation liegt vor, wenn der Gesamtpreis im Verhältnis zur Leistung angemessen ist und keine versteckten Umverteilungen ohne logischer Verbindung bestehen.

Im Gegensatz zur Mischkalkulation ist die Nullposition (Angebotspreis 0 Euro) nur erlaubt, wenn sie durch plausible Gründe erklärbar ist, etwa durch kostenlose Weitergabe von Standardmaterialien oder Lieferantenpreisen, die einer anderen Position nicht zugeordnet wurden. Eine unzulässige Mischkalkulation führt zum Ausschluss des Angebots, wenn die ausgeschriebenen Bestimmungen nicht erfüllt sind und keine Verbesserungsmöglichkeit besteht.

Beispiele

  • Verbotene Mischkalkulation: Ein Bieter bietet PV-Module extrem billig an (60 € statt 120 € → Verlustgeschäft), finanziert dies jedoch durch extrem hohe Preise für andere Positionen im Leistungsverzeichnis.
  • Zulässige Erklärung für Nullposition: Ein Bieter erklärt eine 0-Euro-Position mit der Weitergabe von Lieferantenpreisen, die als plausible Begründung für nicht vorhandene Kosten akzeptiert wird.

Für Österreich gelten die oben genannten BVergG-Regeln; in Deutschland (VOB/A) und der Schweiz (BVG) sind ähnliche Prinzipien der Vermeidung versteckter Preisverlagerungen anwendbar, jedoch mit spezifischen Unterschieden in der Auslegung der Angemessenheitsprüfung.

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