Angebot, Wertung & Kalkulation
Ungewöhnlich niedriges Angebot
Ungewöhnlich niedriges Angebot
Ein ungewöhnlich niedriges Angebot liegt vor, wenn der Angebotspreis oder die angebotenen Kosten im Verhältnis zur geforderten Leistung unangemessen niedrig erscheinen, sodass der begründete Zweifel besteht, dass der Bieter die Leistung zu diesem Preis ordnungsgemäß und vollständig erbringen kann. Die Definition eines ungewöhnlich niedrigen Angebots sowie die Kriterien für den Angebotspreis sind hierbei maßgeblich. Es gibt keine feste gesetzliche Schwelle, ab der ein Angebot automatisch als ungewöhnlich niedrig gilt; die Beurteilung obliegt dem Auftraggeber, wobei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen werden kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor einem Ausscheiden des Angebots eine schriftliche Aufklärung über die Kalkulation vom Bieter zu verlangen, um Angebotsmängel rechtzeitig aufzudecken.
Rechtliche Grundlage in Österreich
In Österreich regelt primär § 125 Abs 3 BVergG 2018 (Bundesvergabegesetz) den Umgang mit diesem Phänomen, während die EU-Richtlinie 2014/24/EU (Art. 69) die Rechtsgrundlage für dieses Verfahren bildet. Der Auftraggeber muss das Angebot vertieft prüfen, wenn der Preis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist, zu hohe/niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen oder begründete Zweifel an der Angemessenheit bestehen. Dies betrifft insbesondere die Einheitspreise sowie die gesamte Preisprüfung. Ein Angebot darf erst dann ausgeschlossen werden, wenn der Bieter keine Erklärung liefert oder die Erklärungen nicht zufriedenstellend sind.
Praktische Bedeutung und Abgrenzung
Die praktische Bedeutung liegt in der Sicherung der Leistungsqualität und der Vermeidung von Dumpingangebots-Risiken, beispielsweise durch die Unterschreitung anderer Angebote von mehr als 20–30 % oder die offensichtliche Auslassung wesentlicher Kostenpositionen und die Entstehung von Dumpingangeboten. Ein ungewöhnlich niedriges Angebot ist nicht mit einem unbehebbar mangelhaften Angebot gleichzusetzen, da es behoben werden kann, sofern der Bieter die Kalkulation nachvollziehbar im Rahmen der Mängelbehebung begründet. Der VwGH stellt zudem bei besonderen Dienstleistungen eine eigenständige, inhaltlich gründliche Plausibilitätsprüfung der Preise durch das Gericht und nicht nur durch den Auftraggeber sicher.
Im Gegensatz zu Deutschland (wo § 60 VgV gilt) ist die österreichische Regelung durch die explizite Verpflichtung zur vertieften Prüfung und Aufklärung geprägt. Auch in der Schweiz finden sich ähnliche Prinzipien, jedoch mit unterschiedlichen normativen Schwerpunkten im nationalen Vergaberecht.