Angebot, Wertung & Kalkulation
Angebotsprüfung
Angebotsprüfung
Die Angebotsprüfung ist im öffentlichen Vergabewesen Österreichs die gesetzlich verpflichtende Untersuchung eingelangter Angebote durch den öffentlichen Auftraggeber in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht, um deren Konformität mit den Ausschreibungsbestimmungen zu bewerten. Sie erfolgt unmittelbar nach der Angebotsöffnung und hat vorrangig das Ziel, technische Mängel, formale Fehler sowie die Angemessenheit der Preise zu identifizieren und gegebenenfalls verbindliche Aufklärungen vom Bieter zu verlangen. Liegen Ausscheidensgründe vor, wie etwa eine fehlende Eignung oder nicht behebare Mängel, muss das Angebot zwingend ausscheiden (§ 141 BVergG).
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die Angebotsprüfung ist primär im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) geregelt, welches die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen im öffentlichen Sektor in Österreich festlegt. Der Auftraggeber muss die Prüfung ausschließlich an Personen übertragen, die über eine nachweislich mit gerichtlich beeideten Sachverständigen gleichwertige fachliche Qualifikation verfügen. Die Prüfung erfolgt strikt nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien, wobei insbesondere die Grundsätze des Verfahrens (§ 20 Abs. 1 BVergG), die Eignung des Bieters, die rechnerische Richtigkeit des Angebots und die Angemessenheit der Preise zu überprüfen sind. Bei Unklarheiten oder Mängeln besteht das Recht und die Pflicht des Auftraggebers, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen.
Praktische Bedeutung und vertiefte Prüfung
In der Praxis dient die Angebotsprüfung als zentrales Instrument zur Sicherung von Transparenz, Gleichbehandlung und Verkehrsfähigkeit der Angebote. Ein wesentlicher Aspekt ist die vertiefte Angebotsprüfung bei ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreisen oder zu hohen/zu niedrigen Einheitspreisen in wesentlichen Positionen. Hier muss der Auftraggeber prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind, etwa durch Herausbildung von Personal-, Material- und Kapitalkosten. Nur wenn Preise trotz Aufklärung nicht betriebswirtschaftlich erklärbar sind, darf das Angebot ausgeschieden werden.
Abgrenzung und Ausscheiden
Die Angebotsprüfung ist vom Bestbieterprinzip (technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot) und dem Billigstbieterprinzip (niedrigster Preis) zu unterscheiden, die erst im Zuge der Beurteilung und Zuschlagsentscheidung angewendet werden. Während die Prüfung die Zulässigkeit eines Angebots festlegt, erfolgt die Auswahl des Siegerangebots danach. Angebote müssen gemäß § 141 BVergG ausgeschieden werden, wenn sie verspätet eingelangt sind, die Eignung nicht gegeben ist, fehlerhaft oder unvollständig sind (wenn Mängel nicht behebbar wurden) oder wesentliche Bestimmungen der Ausschreibung widersprechen.
Hinweis: In Deutschland (GWB) und der Schweiz (BöA) existieren ähnliche Prüfpflichten, doch die spezifischen Qualifikationsanforderungen und die strikte Ausgestaltung der vertieften Preisprüfung im Sinne des § 93 BVergG sind in Österreich besonders detailliert geregelt