Angebot, Wertung & Kalkulation
Wertungskriterien
Glossareintrag: Wertungskriterien
Wertungskriterien (oft synonym als Zuschlagskriterien verwendet) sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängenden Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird[1]. Im österreichischen öffentlichen Vergabewesen dienen sie als Grundlage für die Entscheidung des Auftraggebers und müssen bereits in der Ausschreibung vollständig und in der Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben werden[1][3]. Diese Kriterien ermöglichen eine gewichtete „Besser“- oder „Schlechter“-Bewertung von Angeboten, im Gegensatz zu reinen Mindestanforderungen (Eignungskriterien)[1][2].
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die primäre gesetzliche Basis für Wertungs- bzw. Zuschlagskriterien bildet das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018). Das Gesetz unterteilt die Bewertung grundsätzlich in zwei Prinzipien: das Bestbieterprinzip (technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot) oder das Billigstbieterprinzip (niedrigster Preis), sofern der Qualitätsstandard eindeutig definiert ist[3]. Im Rahmen des Bestbieterprinzips sind die Zuschlagskriterien diejenigen, die den Zuschlag steuern. Die Kriterien müssen sich streng auf den Leistungsinhalt abstimmen, wobei auch soziale, ökologische und innovative Aspekte zulässig sind, sofern sie mit dem Auftragsgegenstand verknüpft sind[2][5].
Praktische Bedeutung und Beispiele
Die praktische Relevanz liegt in der steuerbaren Einflussnahme des Auftraggebers auf die Vergabequalität. Während Eignungskriterien als „KO-Kriterien“ funktionieren (Nichterfüllung führt zum Ausschluss), werden Wertungskriterien gewertet und gewichtet[1][2]. Das Spektrum möglicher Kriterien ist weit:
- Ökonomische Kriterien: Lebenszykluskosten, Erhöhung von Haftrücklässen[2].
- Soziale Kriterien: Beschäftigung von Arbeitslosen, Lehrlingen oder benachteiligten Personengruppen[2][5].
- Ökologische Kriterien: Emissionsreduktion, Umweltgerechtigkeit[2].
- Technische Kriterien: Bauzeitverkürzungen, innovative Aspekte[2].
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Häufig entstehen Unsicherheiten in der Unterscheidung gegenüber Eignungskriterien. Eignungskriterien beschreiben die Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Unternehmers und sind reine Mindestanforderungen; sie werden nicht gewichtet, sondern nur als „ja/nein“ geprüft[1]. Auswahlkriterien hingegen kommen nur in zweistufigen Verfahren zur Beurteilung der Bewerberqualität vor und sind nicht ident mit den Kriterien für die Angebotsauswahl[1]. Wertungskriterien sind hingegen spezifisch auf das Angebot gerichtet und bilden die Basis für die Entscheidung, wer den Auftrag erhält[1][2]. Ein Verstoß gegen die Pflicht, Zuschlagskriterien in der Ausschreibung anzugeben, macht das Verfahren rechtswidrig[1].