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Angebot, Wertung & Kalkulation

Leistungsverzeichnis (LV)

Kalkulation Positionen GAEB

Glossareintrag: Leistungsverzeichnis (LV)

Ein Leistungsverzeichnis (LV) ist die zentrale, detaillierte Aufstellung aller im öffentlichen Vergabeverfahren zu erbringenden Teilleistungen und Mengen eines Bauvorhabens oder einer Dienstleistung. Es dient als verbindliche Grundlage für die Angebotskalkulation der Bieter und ermöglicht eine transparente, vergleichbare und faire Wertung der eingereichten Angebote.

Rechtliche Grundlage in Österreich

In Österreich ist das LV als Form der konstruktiven Leistungsbeschreibung primär im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) geregelt, genauer gesagt im BVergG. Gemäß § 104 BVergG muss jede Leistungsbeschreibung, zu der das LV zählt, eindeutig, vollständig und neutral formuliert sein, um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten. Die Gesamtleistung ist so aufzugliedern, dass unter den einzelnen Positionen nur Leistungen gleicher Art und Preisbildung aufscheinen, die mengenmäßig genau bestimmt werden können wie in der Bauausschreibung gefordert.

Praktische Bedeutung und Aufbau

Das LV ist der „Wegbereiter des Bauvertrags” und bildet im Zuschlagsfall den Kernbestandteil des Vertrags. Typisch ist sein hierarchischer Aufbau (z. B. Los → Gewerk → Titel → Abschnitt → Position) sowie die Organisation in tabellarischer Form mit den Spalten für Positionsnummer, Mengenangabe, Mengeneinheit, Kurz- und Langtext sowie Einheitspreis. Architekten und Ingenieure sind üblicherweise mit der normkonformen Erstellung betraut, wobei technische Spezifikationen integriert werden müssen.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Während das LV eine konstruktive Leistungsbeschreibung (festgelegte Mengen und Positionen) ist, steht ihm die funktionale Leistungsbeschreibung (FLB) gegenüber, bei der der Auftraggeber den Zweck beschreibt und der Bieter selbst ein LV mit eigener Mengenermittlung erstellt. Im Gegensatz zum Alternativangebot (technisch fortgeschrittener, abweichend) oder Abänderungsangebot (geringfügige, gleichwertige Änderung) definiert das LV die ausgeschriebene Referenzleistung eindeutig. Bei der FLB trägt der Bieter das Risiko für Fehlmengen in seiner Kalkulation, was beim vorgegebenen LV nicht der Fall ist.

Eine kurze Einordnung für den DACH-Raum: In Deutschland ist das LV ebenfalls zentral (oft nach VOB/B), während in der Schweiz das mewakiliende System (OHV) oft funktionaler ausgerichtet ist; Österreich folgt jedoch dem strikten BVergG-Modell mit klarer Trennung zwischen konstruktiv (LV) und funktional (FLB).

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