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Rechtsgrundlagen & Regelwerke

GWB

Gesetz Kartellvergaberecht Deutschland

GWB (Österreichischer Kontext)

Die Abkürzung GWB steht in Deutschland für das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, welches die zentrale Rechtsgrundlage des deutschen öffentlichen Vergaberechts bildet. Im österreichischen Vergaberecht hat die Abkürzung GWB hingegen keine Bedeutung als eigenständige Norm; die maßgebliche Rechtsgrundlage ist hier das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG) und die dazugehörige Vergaberechtsreform. Daher wird GWB in Österreich meist nur im direkten Vergleich zum deutschen System oder bei der Einordnung von grenzüberschreitenden Verfahren erwähnt.

Rechtsgrundlage in Österreich

In Österreich ist das BVergG 2018 das einzige Gesetz, das die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen regelt. Es gilt ab dem 21.08.2018 und erfasst Auftragsvergaben im gesamten österreichischen Staatsgebiet. Das deutsche GWB findet nur Anwendung, wenn österreichische Unternehmen in Deutschland öffentlich auftragsvergeben oder wenn deutsche Auftraggeber in Österreich tätig sind – dann gelten jedoch spezifische deutsche Fristen und Rügepflichten (z. B. § 160 GWB), die vom österreichischen BVergG abweichen.

Praktische Bedeutung und Abgrenzung

Die praktische Relevanz von GWB für Österreich liegt vor allem in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Differenzierung der Rechtssysteme:

  • Österreich: BVergG 2018 ist die alleinige Norm.
  • Deutschland: GWB ist die zentrale Norm, ergänzt durch UVgO und VOB/A.
  • Abgrenzung: Ein entscheidender Unterschied ist die Rügepflicht im deutschen GWB (z. B. § 160), die in Österreich im BVergG nicht in gleicher Form existiert.

Wichtige Hinweise

  • GWB ist kein österreichisches Gesetz.
  • Bei der Bezeichnung von Rechtsgrundlagen in Österreich stets BVergG verwenden.
  • Vermeiden Sie die Gleichsetzung von GWB und BVergG, da sie unterschiedliche Rechtsordnungen repräsentieren.

Für weitere Informationen siehe das RIS (Bundesrecht) und officielle Vergabeportalen wie BBG.

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