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Rechtsgrundlagen & Regelwerke

Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Verordnung Konzession

Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) ist eine deutsche Rechtsvorschrift, die erstmals ein eigenes Regelwerk für die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bau- und Dienstleistungskonzessionen) durch öffentliche Auftraggeber geschaffen hat, um die EU-Richtlinie 2014/23/EU national umzusetzen. In Österreich gilt hingegen keine eigenständige KonzVgV; die Vergabe von Konzessionen erfolgt direkt auf Grundlage der EU-Richtlinie und wird im österreichischen Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) in den §§ 74 ff. sowie § 148 ff. geregelt[1]. Die KonzVgV ist daher für Österreich primär als vergleichendes Regelwerk im deutschsprachigen Raum (v. a. Deutschland) relevant, während Österreich eigene Vergabebestimmungen anwendet.

Rechtliche Grundlage in Österreich

In Österreich ist die Konzession als Baukonzession oder Dienstleistungskonzession im BVergG 2018 definiert, wobei der Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko übernimmt. Die rechtliche Basis bildet die EU-Richtlinie 2014/23/EU, deren Umsetzung in Österreich durch das BVergG 2018 erfolgt, nicht durch eine eigene KonzVgV. Der Schwellenwert für Konzessionen liegt in der EU bei 5.538.000 €, was auch in Österreich für die Anwendbarkeit des Oberschwellenrechts maßgeblich ist.

Praktische Bedeutung und Abgrenzung

Die praktische Bedeutung der Konzession liegt in der Übertragung des Betriebsrisikos auf den Konzessionsnehmer, was z. B. bei Carsharing-Systemen, Müllabfuhr oder Verkehrsinfrastruktur vorkommt. Im Gegensatz zu öffentlichen Aufträgen ( Liefer- oder Dienstleistungsaufträge) erhält der Konzessionsnehmer keine direkte Finanzierung durch den Auftraggeber, sondern erzielt seine Einnahmen aus den Nutzergebühren. In Deutschland wird die KonzVgV zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen angewendet, während Österreich diese in das BVergG 2018 integriert hat.

Wichtige Hinweise

  • Keine KonzVgV in Österreich: Die Verordnung gilt nur in Deutschland; Österreich nutzt das BVergG 2018.
  • Betriebsrisiko als Kernelement: Das Betriebsrisiko muss vom Konzessionsnehmer übernommen werden, um eine Dienstleistungskonzession zu definieren.
  • Schwellenwert: Der EU-Schwellenwert für Konzessionen beträgt 5.538.000 €.

Für österreichische Auftraggeber ist die KonzVgV nur als vergleichendes Instrument im deutschsprachigen Vergaberecht relevant; die eigene Umsetzung erfolgt ausschließlich durch das BVergG 2018.

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