Rechtsgrundlagen & Regelwerke
UVgO
Der Begriff UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) ist eine deutsche Rechtsvorschrift für öffentliche Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte, die in Österreich nicht direkt anwendbar ist. Im österreichischen Rechtsraum regelt das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) die Vergabe von öffentlichen Aufträgen sowohl ober- als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die UVgO wird österreichischen Fachkreisen daher lediglich zur Einordnung im grenzüberschreitenden Vergleich oder als Referenz für deutsche Vergabestellen gegenübergestellt.
Rechtliche Grundlage in Österreich
In Österreich ist die Quelle für unterhalb der EU-Schwellenwerte liegende Aufträge das BVergG 2018, das seit 2018 die einzelnen Landesvergabegesetze und die VOB/A (deutsch) für diesen Bereich ersetzt. Das BVergG 2018 übermittelt die EU-Vergaberichtlinien in nationales Recht und gilt unabhängig vom Auftragswert, wobei die Schwellenwerte (z. B. 143.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungsaufträge) die application der elektronischen Vergabeverfahren bestimmen. Direktaufträge bis 50.000 EUR netto sind in Österreich gemäß § 3a Abs. 4 S. 1 des österreichischen Vergaberechts zulässig, was jedoch nicht mit der deutschen UVgO gleichzusetzen ist.
Praktische Bedeutung und Abgrenzung
Die UVgO gewinnt in Österreich nur in der Praxis Bedeutung, wenn österreichische Unternehmen an deutschen Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schellenwerte teilnehmen. In Deutschland ermöglicht die UVgO Direktaufträge bis 1.000–3.000 EUR (länderspezifisch) und bis 15.000 EUR beim Bund, was in Österreich nicht existiert. Österreichische Unternehmen müssen daher das BVergG 2018 für nationale Vergaben und die UVgO für deutsche Vergaben kennen.
Vergleich UVgO (Deutschland) vs. BVergG (Österreich)
| Kriterium | UVgO (Deutschland) | BVergG 2018 (Österreich) |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | Unterhalb EU-Schwellenwerte | Ober- und unterhalb EU-Schwellenwerte |
| Direktauftrag | Bis 1.000–3.000 EUR (länderspezifisch), bis 15.000 EUR (Bund) | Bis 50.000 EUR netto (§ 3a Abs. 4) |
| Freihändige Vergabe | Bis 100.000 EUR netto | Bis 100.000 EUR netto |
| Rechtsgrundlage | Landesvergabegesetze + UVgO | BVergG 2018 (Bundesrecht) |
| Elektronische Verfahren | Ab EU-Schwellenwert | Ab EU-Schwellenwert (143.000 EUR) |
| Quelle | RIS Deutschland, UVgO-Webseite | RIS Österreich (§ 20010295) |
Österreichische Vergabestellen wenden ausschließlich das BVergG 2018 an; die UVgO ist kein Teil des österreichischen Rechts. Für grenzüberschreitende Projekte muss jedoch die UVgO für deutsche Verfahren und das BVergG für österreichische Verfahren parallel beachtet werden.