Rechtsgrundlagen & Regelwerke
Vergaberecht
Vergaberecht
Vergaberecht ist das Rechtsgebiet, das die Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber in Österreich nach festgelegten Verfahren und Grundsätzen regelt. Es zielt darauf ab, einen freien und lauteren Wettbewerb zu gewährleisten, indem Diskriminierungen verboten und Gleichbehandlung sowie Transparenz sichergestellt werden. Der Kern der Regelung in Österreich bildet das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018).
Rechtliche Grundlage in Österreich
Das Vergaberecht in Österreich hat seine kompetenzrechtliche Begründung in Art. 14b B-VG und ist primär im BVergG 2018 (BGBl. I Nr. 65/2018) kodifiziert, das seit August 2018 in Kraft ist (siehe Vergaberecht in Österreich und das österreichische Recht). Ergänzend gelten das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergG Konz 2018) für Bau- und Dienstleistungskonzessionen sowie das BVergGVS 2012 für den Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (gemäß dem Bundesministerium für Justiz). Das Gesetz setzt einschlägige EU-Richtlinien (insb. Richtlinie 2014/24/EU) in nationales Recht um, wobei auch der Nachhaltigkeitsaspekt eine Rolle spielt. Für die Durchsetzung und Kontrolle ist in Österreich das Bundesverwaltungsgericht (bzw. für den Bund: das Bundesverwaltungsgericht gemäß BVergG) zuständig (vgl. Bundesvergabegesetz).
Praktische Bedeutung und Verfahrensarten
Das Vergaberecht ist für alle Unternehmen essenziell, die öffentlichen Auftraggeber (z. B. Bundesministerien, Städte, BBG) beliefern wollen. Es definiert verbindliche Schwellenwerte, ab denen EU-weite Ausschreibungen erforderlich sind (z. B. 5.404.000 € für Bauaufträge ab 2026) (nach den Richtlinien der Bundesbeschaffung). Wichtige Grundsätze sind neben Wettbewerb und Transparenz auch die Umweltgerechtigkeit (ökologische, innovative und soziale Kriterien) (siehe Vergaberecht sowie den Aktionsplan für nachhaltige Beschaffung). Zu den Standardverfahren zählen das offene Verfahren (unbeschränkte Anzahl von Angeboten) und das nicht offene Verfahren (Teilnahmeanträge mit Vorauswahl) (laut BBG).
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Das Vergaberecht unterscheidet sich vom allgemeinen Auftragsrecht (z. B. im Privatrecht) durch den zwingenden öffentlichen Charakter und die staatlich geregelten Verfahren. Im Gegensatz zum Vergaberecht regelt das Konkessionsvergaberecht (BVergG Konz 2018) speziell Bau- und Dienstleistungskonzessionen (basierend auf dem Bundesvergabegesetz). Der Begriff Öffentliches Beschaffungswesen ist der übergeordnete Praxisbegriff, während das Vergaberecht die konkreten rechtlichen Rahmenbedingungen darstellt (erläutert durch die Bundesbeschaffung GmbH).