Digitale Vergabe & eProcurement
Bekanntmachung
Glossareintrag: Bekanntmachung
Eine Bekanntmachung ist im öffentlichen Vergabe- und Ausschreibungswesen Österreichs die gesetzlich vorgeschriebene, öffentliche Ankündigung einer beabsichtigten Vergabe oder eines vergebenen Auftrags durch den Auftraggeber. Sie dient dazu, potenzielle Bieter über künftige Projekte zu informieren und den Wettbewerb gemäß den Prinzipien des freien und lautenen Vergabeprozesses zu gewährleisten. Im digitalen Kontext (eProcurement) erfolgt die Veröffentlichung standardisiert über die Bereitstellung von Metadaten und Kerndaten auf der Plattform data.gv.at.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die Pflicht zur Bekanntmachung ist primär im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) verankert, insbesondere in §§ 50 und 51. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe (Vorinformation) und der Bekanntgabe des Zuschlags (Ex-post). Im Oberschwellenbereich (EU-Aufträge) schreibt das BVergG explizit eine EU-weite Bekanntmachung vor, während im Unterschwellenbereich die nationale Veröffentlichung auf data.gv.at und in Vergabeportalen wie ANKÖ oder ausschreibung.at obligatorisch ist. Ab 2026 müssen diese Verfahren zudem über die standardisierten elektronischen Formulare der EU (eForms) abgewickelt werden.
Praktische Bedeutung und Schwellenwerte
Die Bekanntmachung ist die zentrale Voraussetzung für die Einleitung eines Vergabeverfahrens und gewährleistet die Transparenz sowie die Chancengleichheit für alle Unternehmen.
- Schwellenwerte: Für die EU-weite Bekanntmachung gelten ab 2026 beispielsweise Bauaufträge ab 5.404.000 EUR und Dienstleistungs-/Lieferaufträge zentraler Auftraggeber ab 140.000 EUR.
- Unterschwellenbereich: Aufträge bis 221.000 EUR (bei Sektorenauftraggebern 443.000 EUR) müssen in Österreich bekannt gemacht werden, darüber liegt die Verpflichtung zur EU-weiten Ausschreibung.
- Zuschlagsmeldung: Bundesstellen müssen vergebene Aufträge ab 50.000 EUR ex-post auf data.gv.at melden; für Landes- und Kommunalbehörden gilt dies derzeit nicht (Dualismus).
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Im Gegensatz zu einer reinen Vorinformation (die den Auftraggeber nicht zwingend zur Vergabe festlegt) ist die Bekanntmachung ein formaler Aufruf zur Angebotsabgabe oder Antragsstellung. Von einer Direktvergabe (ohne vorherige Bekanntmachung) unterscheidet sie sich dadurch, dass Letztere nur unter engen, gesetzlich definierten Ausnahmen (z. B. bei extremen Zeitdrängen oder technischer Einzigartigkeit) zulässig ist und eine strenge Dokumentation erfordert. Während die Bekanntmachung den Wettbewerb aktiviert, dient die Zuschlagsmitteilung (Bekanntgabe) lediglich der transparenten Nachverfolgung des Ergebnisses.