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KI in der Vergabe

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KI in der Vergabe

KI in der Vergabe bezeichnet die systematische Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) im gesamten Prozess der öffentlichen Vergabe – von der Vorbereitung der Ausschreibung bis zur Leistungserbringung –, wobei der Einsatz transparent, rechtkonform und kontrolliert gestaltet werden muss. In Österreich ist der Fokus besonders auf die Einhaltung des Bundesvergabegesetzes (BVergG 2018) und die Sicherstellung der Eigenständigkeit sowie urheberrechtlichen Schutzwürdigkeit der vertraglich geschuldeten Leistungen gerichtet. Der Begriff umfasst sowohl die Anwendung von KI durch den öffentlichen Auftraggeber zur Effizienzsteigerung als auch die Regelung des KI-Einsatzes durch den Auftragnehmer mittels spezifischer KI-Klauseln in Ausschreibungsunterlagen.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Die rechtliche Einordnung erfolgt primär über das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG), wonach digitale Systeme und KI als Hilfsmittel dienen müssen, die den Verfahrensgrundsätzen (z. B. Transparenz, Gleichbehandlung) nicht entgegenstehen. Zwar regelt das BVergG die elektronische Vergabe und nicht explizit die KI, doch zwingen neue technologische Entwicklungen öffentliche Auftraggeber dazu, ihre Vergabeprozesse weiterzuentwickeln und KI-Klauseln in Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen. Wichtig ist die explizite Vorbehaltsregelung: Der KI-Einsatz zur Erbringung der geschuldeten Leistungen ist nur bei vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erlaubt, sofern der KI-Einsatz nicht ohnehin zwingend zum Leistungsgegenstand gehört.

Praktische Bedeutung und Beispiele

In der Praxis gewinnen Transparenzpflichten und die Kontrolle des KI-Einsatzes zunehmend an Bedeutung, was klare Prozesse und Kompetenzaufbau erfordert. Öffentliche Auftraggeber sollten sich ausdrücklich vorbehaltlich machen, konkrete Auskünfte und Nachweise zum Einsatz von KI zu verlangen – insbesondere bezüglich Maßnahmen zur Sicherstellung des urheberrechtlichen Schutzes und der Eigenständigkeit der Leistungsergebnisse. Sinnhaft ist zudem ein Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass nachträglich Umstände bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit, Zuverlässigkeit oder Eignung des KI-Einsatzes begründen.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Der Begriff grenzt sich von rein digitale Vergabe (eProcurement) ab, da KI nicht nur die Automatisierung, sondern die intelligente Datenverarbeitung und Entscheidungsunterstützung umfasst. Während eProcurement die elektronische Durchführung betont, fokussiert „KI in der Vergabe“ auf die inhaltliche Gestaltung und Kontrolle des intelligenten Einsatzes, insbesondere bei IT-Dienstleistungen und Softwarebeschaffung.

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