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Vertrag, Auftrag & Ausführung

Auftraggeber (AG)

Rolle Öffentliche Hand

Auftraggeber (AG) im öffentlichen Vergabe- und Ausschreibungswesen

Der Auftraggeber (AG) ist in Österreich die juristische oder natürliche Person der öffentlichen Hand, die im Rahmen des öffentlichen Vergabeverfahrens Leistungen (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen) bezieht und entsprechende Aufträge an Unternehmen vergibt. Gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) umfasst er neben dem Bund auch die Länder, Gemeinden sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Aufträge vergeben. Er ist verpflichtend, Ausschreibungen ab bestimmten Schwellenwerten öffentlich bekannt zu machen und dabei die Prinzipien des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Transparenz zu gewährleisten.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Die zentrale rechtliche Basis für den Auftraggeber bildet das BVergG 2018, welches die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in Österreich regelt. Seit 01.01.2026 gelten für Bauaufträge Schwellenwerte von 5.404.000 EUR und für Dienstleistungs- und Lieferaufträge zentraler öffentlicher Auftraggeber von 140.000 EUR. Für den „zentralen” AG (z. B. Bundesministerien, BBG) sind die Anforderungen höher; für den „anderen” AG (z. B. Gemeinden) liegen die Schwellen für Liefer- und Dienstleistungen bei 216.000 EUR. Im Unterschwellenbereich (Aufträge unter den EU-Schwellenwerten) bestehen teilweise geringere Transparenzpflichten, etwa muss Auftraggeber im Vollziehungsbereich der Länder (inkl. Gemeinden) Aufträge unter 50.000 EUR nicht bekannt geben.

Praktische Bedeutung und Aufgaben

Der Auftraggeber hat im Vergabeverfahren die Pflicht, eine Leistungsbeschreibung zu erstellen und das Verfahren gemäß den Standardverfahren (offenes oder nicht offenes Verfahren) durchzuführen. Er muss dabei qualitätsbezogene Aspekte wie ökologische, innovative oder soziale Kriterien gemäß § 20 BVergG 2018 festlegen und den Zuschlag nach dem Bestangebotsprinzip (technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot) erteilen, sofern der Qualitätsstandard nicht klar definiert ist. Im Oberschwellenbereich ist die Kommunikation vom Auftraggeber bis zur Angebotslegung vollständig elektronisch abzuwickeln. Zudem ist der AG verpflichtet, bereits im Vergabeverfahren die betriebsbedingten Energie- und Umweltauswirkungen der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen (§ 94 BVergG 2018).

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Im Gegensatz zum Bieter (dem Unternehmen, das ein Angebot einreicht) ist der Auftraggeber die beauftragende Seite. Der Begriff „öffentlicher Auftraggeber” steht synonym zu AG und wird im BVergG 2018 für alle Akteuren der öffentlichen Hand verwendet, die im klassischen oder sektoralen Bereich tätig sind. Während der Sektorenauftraggeber (z. B. in Wasser, Energie, Verkehr) eigene Schwellenwerte hat (432.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungen), gilt der klassische AG für die meisten anderen öffentlichen Bereiche. Im grenzüberschreitenden Vergleich (Deutschland/Schweiz) ist der deutsche Begriff „öffentlicher Auftraggeber” im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ähnlich definiert, jedoch mit anderen Schwellenwerten; in der Schweiz regelt das BöB (Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen) die Aufgaben analog, wobei die Schwellenwerte niedriger liegen.

Der Auftraggeber ist somit der aktivste Akteur im öffentlichen Vergabewesen, der nicht nur den Auftrag vergibt, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen aktiv gestaltet und die Einhaltung der Wettbewerbsprinzipien überwacht.

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