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Vertrag, Auftrag & Ausführung

Baukonzession

Konzession ÖPP

Baukonzession

Eine Baukonzession ist ein entgeltlicher Vertrag im öffentlichen Vergaberecht, bei dem ein öffentlicher Auftraggeber einen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt und die Gegenleistung entweder allein oder zuzüglich eines Preises in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks besteht. Dieses Verhältnis ist im Bundesvergabegesetz näher geregelt. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zu einem regulären Bauauftrag ist die Übertragung des Betriebsrisikos auf den Konzessionär, der sein Entgelt somit mittelbar durch die spätere Nutzung erwirtschaftet und nicht direkt vom Auftraggeber erhält.

Rechtliche Grundlage in Österreich

In Österreich wird die Baukonzession primär durch das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergG Konz 2018) geregelt, insbesondere in § 5. Dieses Gesetz definiert Bauleistungen klar als Ausführung oder gleichzeitige Ausführung und Planung im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten sowie als Bauleistung durch Dritte unter entscheidendem Einfluss des Auftraggebers. Ein zentraler Tatbestand ist, dass das Betriebsrisiko als vom Konzessionär getragen gilt, wenn unter normalen Bedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder Betriebskosten wieder erwirtschaftet werden können.

Praktische Bedeutung und Abgrenzung

Die Baukonzession ist typisch für Modelle wie Public Private Partnership (PPP), wo private Unternehmen öffentliche Infrastruktur (z. B. Straßen, Brücken) errichten und betreiben. Der entscheidende Unterschied zum Bauauftrag liegt im Vergütungsmodus: Beim Bauauftrag wird der Unternehmer direkt vom Auftraggeber bezahlt, während der Konzessionär sein Risiko durch die Nutzung des Bauwerks (z. B. durch Mautgebühren) trägt. Verträge, bei denen der Auftraggeber sämtliche Kosten und Investitionsaufwendungen vollständig deckt, gelten nicht als Baukonzessionen, da das elementare Risikoübertragungselement fehlt.

Beispiele

Ein klassisches Beispiel ist die Errichtung und der Betrieb einer Autobahn durch ASFINAG, wobei der Konzessionär das Nachfrage- oder Angebotsrisiko für die spätere Nutzung trägt. Gemäß § 110 des Gesetzes bestehen zudem spezifische Meldepflichten bei Baukonzessionen, etwa zur Angabe des Konzessionärs und des Vertragswertes.

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