logo
Vertrag, Auftrag & Ausführung

Vergabevermerk

Dokumentation Nachvollziehbarkeit

Vergabevermerk

Ein Vergabevermerk ist die gesetzlich verpflichtende, schriftliche Dokumentation jedes öffentlichen Auftraggebers in Österreich über jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung oder jedes dynamische Beschaffungssystem gemäß § 147 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018). Er muss spezifische Mindestangaben enthalten, darunter den Gegenstand und Wert des Auftrages, die Gründe für die Auswahl des erfolgreichen Bieters sowie die Ablehnung ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter. Diese Dokumentation dient primär der Gewährleistung der Transparenz, der Gleichbehandlung aller Teilnehmer und der Nachvollziehbarkeit der Vergabentscheidung.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Die rechtliche Verankerung findet sich zentral in [§ 147 BVergG 2018] (https://www.jusline.at/gesetz/bvergg_2018/paragraf/147), der den öffentlichen Auftraggeber ausdrücklich zur Erstellung eines Vergabevermerkes verpflichtet. Der Vermerk ist nicht nur ein internes Dokument, sondern ein essentielles Element der Dokumentationspflicht im österreichischen Vergaberecht. Er umfasst detailliert den Namen und die Anschrift des Auftraggebers, den Wert des Auftrages inklusive aller Optionen, die Namen der berücksichtigten und ausgeschlossenen Bewerber sowie die entsprechenden Begründungen für deren Auswahl oder Ablehnung. Zudem muss er im Falle von Sonderverfahren (wie Verhandlungsverfahren oder nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung) die Gründe für deren Durchführung angeben.

Praktische Bedeutung und Anforderungen

In der Praxis ist der Vergabevermerk von hoher Bedeutung, da er als erste Kontrollinstanz bei möglichen Nachprüfungsverfahren durch die Vergabenachprüfungsstelle dient. Er stellt sicher, dass der Vergabeprozess den Prinzipien eines freien und lauten Wettbewerbs entspricht. Der Vermerk muss mindestens die Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für dessen Angebotenauswahl enthalten, sowie falls bekannt, den Anteil der Weitergabe an Dritte und die Namen von Subunternehmern. Bei Verzichten auf die Vergabe muss der Auftraggeber die Gründe hierfür ebenfalls dokumentieren. Zusätzlich sind Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen erforderlich.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Der Vergabevermerk unterscheidet sich klar von der bloßen Auftragsbestätigung oder dem Vertrag selbst. Während der Vertrag die rechtliche Bindung zwischen Auftraggeber und Bieter festlegt, ist der Vergabevermerk die vorvertragliche, administrative Begründung der Vergabeentscheidung. Er ist zudem nicht mit der Direktvergabe zu verwechseln; auch bei Direktvergaben (unterhalb der Wertschwellen, z. B. über EUR 10.000 netto in bestimmten Förderfällen) muss ein entsprechender Vermerk oder zumindest eine detaillierte Dokumentation erstellt werden, sofern die lokalen oder spezifischen Regelungen dies vorschreiben. Im Gegensatz zur RIS-Veröffentlichung (einer reinen Informationsquelle), ist der Vermerk ein aktives Dokument des Auftraggebers, das die Umsetzung des Vergabeprozesses belegt.

Zusammenfassung der Mindestangaben

Gemäß § 147 Abs. 1 BVergG 2018 muss der Vermerk folgende Punkte enthalten:

Diese Auflistung stellt sicher, dass jede Entscheidung im Vergabeprozess vollständig und nachprüfbar dokumentiert ist.

KI-gestützte Bauinformationen für Österreich. Finden Sie Bauprojekte und Ausschreibungen früher als der Wettbewerb.

© 2025 Bausignal. Alle Rechte vorbehalten.