Vertrag, Auftrag & Ausführung
Nachtrag
Nachtrag (Österreichisches Vergaberecht)
Ein Nachtrag ist im öffentlichen Vergabe- und Ausschreibungswesen Österreichs eine einvernehmliche Änderung oder Erweiterung eines bereits geschlossenen Auftrags, die den ursprünglichen Leistungsumfang, den Preis oder andere wesentliche Vertragsbedingungen modifiziert. Er dient dazu, auf veränderte Umstände, zusätzliche Leistungsanforderungen oder Lücken im Leistungsverzeichnis zu reagieren, ohne dass unverzüglich ein neues Vergabeverfahren erforderlich ist. Die vergaberechtliche Zulässigkeit eines Nachtrags hängt in Österreich maßgeblich von den Grenzen zur wesentlichen Vertragsänderung ab, die im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) sowie in der EU-Richtlinie 2014/24/EU fixiert sind.
Rechtliche Grundlage in Österreich
In Österreich wird der Nachtrag primär durch das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) geregelt, welches die Vergabeverfahren für alle öffentlichen Auftraggeber bestimmt. Im Gegensatz zu Deutschland (wo die VOB/B den Begriff nicht explizit kennt) ist in Österreich klar zwischen wesentlichen (unzulässigen) und unwesentlichen (zulässigen) Änderungen zu unterscheiden. Eine Änderung ist zulässig, wenn sie unwesentlich ist – das bedeutet, sie hätte nicht zu einem anderen Bieterkreis geführt, das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags wird nicht zugunsten des Auftragnehmers verändert und das Auftragsvolumen wird nicht erheblich ausgeweitet. Wesentliche Änderungen erzwingen hingegen eine Neuausschreibung.
Praktische Bedeutung und Schwellenwerte
Nachträge sind in der Praxis, insbesondere in der Bauwirtschaft, besonders häufig, da sich während der Ausführung regelmäßig Abweichungen von der geplanten Leistung ergeben. Um die Nachtragsvereinbarung ohne neues Vergabeverfahren zu ermöglichen, gelten bestimmte prozentuale Schwellenwerte, die sich aus der EU-Richtlinie ableiten:
- Geringfügige Änderungen: Änderungen, deren Wert 10 % des ursprünglichen Auftragswertes (bei Bauleistungen bis 15 %) nicht übersteigen und den Gesamtcharakter nicht verändern.
- Unvorhersehbare Umstände: Änderungen aufgrund von Umständen, die ein sorgfältiger Auftraggeber nicht voraussehen konnte, sofern der Wertanstieg 50 % des ursprünglichen Auftragswerts nicht übersteigt.
- Wesentliche Änderung: Sobald der Gesamtcharakter des Vertrags verändert wird oder die Schwellenwerte überschritten werden, ist eine vergabepflichtige Neuausschreibung erforderlich.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Zu unterscheiden ist der Nachtrag von der Direktvergabe. Die Direktvergabe ist ein formloses Verfahren für geringfügige Leistungsvergaben bis zu einem bestimmten Wert, bei dem der Auftraggeber noch vor dem Vertragsschluss entscheidet, wem er den Auftrag erteilt. Ein Nachtrag hingegen bezieht sich ausschließlich auf laufende Verträge nach dem Zuschlag. Zudem ist kein Nachtrag gleichzusetzen mit einer einseitigen Vertragsanpassung; öffentliche Auftraggeber dürfen bestehende Verträge in der Regel nicht einseitig ändern, sondern brauchen für die Änderung die Einvernehmlichkeit des Vertragspartners, wobei Vertragklauseln allein oft nicht ausreichend sind.