Vertrag, Auftrag & Ausführung
Teillose
Teillose
Ein Teillose ist im öffentlichen Vergaberecht eine Unterteilung eines großen öffentlichen Auftrags in mehrere sachlich oder nach Auftragsgröße (Menge) abgegrenzte Teilaufträge, die getrennt ausgeschrieben und vergeben werden. Diese Form der Losaufteilung dient primär der Förderung des Mittelstands und der Intensivierung des Wettbewerbs, da auch kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) die Möglichkeit erhalten, sich an öffentlichen Vergabeverfahren zu beteiligen. In Österreich ist die Aufteilung in Lose grundsätzlich im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) verankert, wobei Teillose speziell die Unterteilung nach Quantität oder räumlichem Zuschnitt bezeichnen. Die genauen Vorgaben regeln diese Praxis im Detail.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die Pflicht zur Losaufteilung, einschließlich der Bildung von Teillosen, findet sich in § 58 BVergG 2018. Dieser Paragraph bestimmt, dass Aufträge grundsätzlich in Lose aufgeteilt werden müssen, sofern keine sachlich begründeten Ausnahmen vorliegen. Im Gegensatz zu Deutschland, wo § 97 Abs. 4 GWB Leistungen explizit in Fach- und Teillose aufzuteilen fordert, verlangt das österreichische Gesetz eine allgemeine Aufteilung, die aber in der Praxis sowohl nach Fachgebiet (Fachlose) als auch nach Menge/Region (Teillose) erfolgt. Diese Regelung zielt darauf ab, den Wettbewerb zu stärken. Ein Verzicht auf die Losaufteilung ist nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe die Vergabe als Gesamtauftrag erfordern, was in der Vergabedokumentation schriftlich zu begründen ist.
Praktische Bedeutung und Abgrenzung
Die Bildung von Teillosen ist ein zentrales Instrument, um KMU den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern und ihre Position im Vergabeprozess zu stärken. Durch die Aufsplittung großer Hauptaufträge in überschaubare Teillose können Unternehmen, die den Umsatz eines Großauftrags nicht bewältigen könnten, sich an diesen kleineren Einheiten beteiligen. Im Gegensatz zu Fachlosen, die eine Unterteilung nach Gewerbezweigen oder Gewerken (z. B. Elektro, Sanitär) bezeichnen, beziehen sich Teillose auf die Unterteilung nach Auftragsgröße oder räumlichem Zuschnitt (z. B. Teillose 1-30 für einen bestimmten Stadtteil).
In der österreichischen Praxis werden Teillose häufig bei Reinigungsdienstleistungen oder Schulbauprojekten eingesetzt, um regionale KMU zu fördern, wie etwa bei den Projekten „Reinigungsdienstleistungen Westösterreich II - Teillose 1-30“. Auch im Oberschwellenbereich können sogenannte „Kleinlose“ gebildet werden, wenn der Wert jedes Kleinloses weniger als € 80.000 (bei Liefer- und Dienstleistungen) beträgt, was die Vergabe unter leichterem Verfahren ermöglicht. Dies verdeutlicht, dass die Teillosbildung nicht nur die Verfahrensfreiheit, sondern auch die Wettbewerbsintensität erhöht.