Vertrag, Auftrag & Ausführung
Zuschlag
Zuschlag
Der Zuschlag ist im öffentlichen Vergabe- und Ausschreibungswesen Österreichs die formelle Erteilung des öffentlichen Auftrags an den erfolgreichsten Bieter, was den Zustandekommen eines Leistungsvertrages (Vertragsabschluss) bedeutet. Er erfolgt erst nach Ende der gesetzlich vorgeschriebenen Stillhaltefrist und bewirkt, dass der Auftraggeber mit dem Bieterin/welchem Bieter der Vertrag abgeschlossen werden soll. In der Praxis wird der Vertragsabschluss selbst oft synonym mit der „Zuschlagserteilung“ bezeichnet.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die rechtliche Basis für den Zuschlag bildet primär das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), das in Österreich die Beschaffung von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber regelt. Der Zuschlag wird erteilt, nachdem die Angebote geprüft und gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien bewertet wurden. Dabei muss eine Preis- oder Kostenkomponente stets als Zuschlagskriterium festgelegt sein, während das Spektrum übrige Kriterien (ökonomisch, sozial, ökologisch, technisch) weit ist. Ober- oder Unterschwellenbereich und damit die Anwendbarkeit des BVergG wird durch den geschätzten Auftragswert entschieden.
Praktische Bedeutung und Ablauf
Der Vorgang startet mit der Zuschlagsentscheidung, welche jedoch zunächst eine nicht verbindliche Erklärung des Auftraggebers ist und allein noch keine Auftragsvergabe bewirkt. Diese Entscheidung muss das Ende der Stillhaltefrist (10 Tage bei elektronischer Mitteilung, 15 Tage sonst) bekanntgeben, in der unterlegene Bieter die Entscheidung vor den Vergabekontrollbehörden anfechten können. Nur wenn keine Rechtsmittel eingehen oder diese geklärt sind, darf der Zuschlag erteilt werden; eine Erteilung vor Ende der Stillhaltefrist macht den daraus resultierenden Vertragsabschluss nichtig. Mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages endet das gesamte Vergabeverfahren.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Zuschlagskriterien und Eignungskriterien: Eignungskriterien sind rein unternehmensbezogene Mindestanforderungen (sog. „KO-Kriterien“), während Zuschlagskriterien angebotsbezogen sind und zur „Besser“- oder „Schlechter“-Bewertung der Angebote dienen. Zudem ist der Zuschlag das Ergebnis des Bestbieterprinzips (technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot) oder des Billigstbieterprinzips (niedrigster Preis). Der Begriff „Zuschlag“ bezieht sich somit spezifisch auf den erfolgreichen Abschluss des Vertrags, nicht auf den Bewerungsprozess selbst.