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Vergabeverfahren & Verfahrensarten

Beschränkte Ausschreibung

Verfahrensart Unterschwellenbereich

Glossareintrag: Beschränkte Ausschreibung

Die Beschränkte Ausschreibung ist im österreichischen Vergaberecht ein gängiger, jedoch umgangssprachlicher Begriff für Vergabeverfahren, in denen nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe eingeladen wird. Der Begriff selbst ist im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) nicht wörtlich enthalten; stattdessen wird juristisch präzise von nicht offenen Verfahren (mit oder ohne vorherige Bekanntmachung) gesprochen 1 2. Im Kern ermöglichen diese Verfahren eine Teilnahme nur einem ausgewählten, qualifizierten Bieterkreis und dienen der Balance zwischen Effizienz und Wettbewerbsprinzip.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Die gesetzlichen Grundlagen für diese limitierten Verfahren sind im BVergG 2018 detailliert geregelt, insbesondere in den §§ 91 ff. 8. Maßgeblich ist das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung, bei dem der Auftraggeber unmittelbar 3 oder mehr geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordert. Dieses Verfahren ist im Unterschwellenbereich zulässig, sofern der geschätzte Auftragswert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 143.000 € (bzw. 200.000 € für Sektorenauftraggeber) und bei Bauaufträgen 1.000.000 € nicht überschreitet.

Praktische Bedeutung und Abgrenzung

In der Praxis wird der Begriff oft verwendet, um Verfahren wie das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder die Direktvergabe zusammenfassend zu beschreiben 2. Im Gegensatz zum offenen Verfahren, bei dem sich jede unbeschränkte Anzahl von Unternehmen bewerben kann, müssen Bieter hier staatlich bestätigte Eignungskriterien erfüllen, bevor sie eingeladen werden. Während im Oberschwellenbereich (EU-weit ab 5.538.000 € für Bauaufträge) eine EU-weite Bekanntmachung obligatorisch ist, bleibt die beschränkte Ausschreibung auf den Unterschwellenbereich fokussiert.

Wichtige Unterscheidung

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Direktvergabe (einzelner Bieter) und eine beschränkte Ausschreibung (mehrere, aber limitierte Bieter) rechtlich unterschiedlich sind: Die Direktvergabe bedingt keinen Wettbewerb, wohingegen die beschränkte Ausschreibung (z. B. nicht offenes Verfahren) einen Wettbewerb zwischen mindestens drei Unternehmen vorsieht.

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