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Vergabeverfahren & Verfahrensarten

Interessenbekundungsverfahren

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Interessenbekundungsverfahren

Das Interessenbekundungsverfahren ist ein vorgelagerter Verwendungsprozess im öffentlichen Vergaberecht, bei dem potenzielle Bieter ihr schriftliches Interesse an der Teilnahme an einem zukünftigen Auftrag gegenüber dem Auftraggeber bekunden, ohne dabei bereits ein konkretes Angebot zu unterbreiten2. Es dient primär der Identifikation und Vorauswahl geeigneter Unternehmen, insbesondere bei komplexen Aufträgen oder Sektorenaufträgen, um sicherzustellen, dass eine ausreichend breite und wettbewerbsfähige Bieterbasis für das folgende eigentliche Vergabeverfahren bereitsteht2. In Österreich ist dieses Instrument im Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) rechtlich fundiert und folgt den Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Die rechtliche Basis für das Interessenbekundungsverfahren bildet in Österreich hauptsächlich das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), insbesondere in den §§ 290 ff. für Sektorenauftraggeber, die bei nichtverbindlichen Bekanntmachungen eine Aufforderung zur Interessenbestätigung an die intrigierten Unternehmen senden müssen. Das Gesetz regelt, dass der Auftraggeber die Unternehmen, die ihr Interesse mitgeteilt haben, gleichzeitig zur Interessensbestätigung auffordern muss, wobei diese Aufforderung den Zugriff auf die Internet-Adresse der Ausschreibungsunterlagen enthalten muss. Ergänzend dazu finden sich Regelungen im Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014), die den rechtlichen Rahmen für Vergabestreitigkeiten und die Eintretbarkeit vor dem Verwaltungsgericht Wien festlegen.

Praktische Bedeutung und Abgrenzung

In der Praxis wird das Verfahren häufig bei hochkomplexen Infrastrukturprojekten, PPP-Modellen oder Sektorenaufträgen (z. B. Energie, Wasser, Verkehr) eingesetzt, wo der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, technische oder finanzielle Spezifikationen vor dem eigentlichen Angebot vollständig zu definieren. Es dient damit als Brücke zwischen der Planung und der konkreten Angebotslegung, ermöglicht dem Auftraggeber eine dialogische Lösungsentwicklung mit potenziellen Bietern und stellt sicher, dass nur qualifizierte Unternehmen zum eigentlichen Angebot zugelassen werden. Im Gegensatz zum Wettbewerblichen Dialog, der eine aktive Lösungsentwicklung in einer Dialogphase beinhaltet und direkt zur Angebotslegung führt, ist das Interessenbekundungsverfahren rein vorberatend und zielt lediglich auf die Feststellung des Teilnehmerinteresses ab.

Beispiele und Anwendung

Typische Anwendungsbereiche umfassen:

  • Großprojekte im Hoch- und Tiefbau (z. B. Brücken, Tunnel), bei denen technische Spezifikationen noch nicht vollständig ausgearbeitet sind.
  • Sektorenaufträge in den Bereichen Energie, Wasser und Verkehr, wo die EU-Richtlinien eine besondere Form der Bekanntmachung erlauben.
  • Internationale Projekte, bei denen eine grenzüberschreitende Bieterbasis identifiziert werden muss.

Das Verfahren unterscheidet sich zudem von der Direktvergabe (§ 46 BVergG 2018), da bei der Direktvergabe kein offenes Verfahren stattfindet und keine Interessenbekundung erforderlich ist, während beim Interessenbekundungsverfahren eine formale schriftliche Bekundung und Bestätigung obligatorisch ist.

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