Vergabeverfahren & Verfahrensarten
- Beschränkte Ausschreibung
- Direktauftrag
- Direktvergabe
- Dynamisches Beschaffungssystem
- Elektronische Auktion
- Freihändige Vergabe
- Innovationspartnerschaft
- Interessenbekundungsverfahren
- Nichtoffenes Verfahren
- Offenes Verfahren
- Öffentliche Ausschreibung
- Planungswettbewerb
- Rahmenvereinbarung
- Teilnahmewettbewerb
- Verhandlungsverfahren
- Wettbewerblicher Dialog
Nichtoffenes Verfahren
Ein Nichtoffenes Verfahren (auch: nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung) ist ein zweistufiges Vergabeverfahren im öffentlichen Ausschreibungswesen, bei dem zunächst eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wird und der Auftraggeber nach einer Vorauswahl nur ausgewählte, geeignete Bewerber zur Abgabe von Angeboten auffordert. Im Gegensatz zum offenen Verfahren, das im direkten Wettbewerb läuft, erfolgt hier eine selektive Kürzung der Bieter vor der Angebotsphase, wobei im Oberschwellenbereich mindestens fünf Unternehmen angefordert werden müssen.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die rechtliche Basis bildet das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), welches das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung als eines der elf zulässigen Vergabeverfahren definiert. Die Bekanntmachung des Verfahrens muss gemäß den §§ 46, 50–52 und 55 BVergG in den einschlägigen Publikationsmedien erfolgen (z. B. im EU-Amtsblatt für Oberschwellenaufträge oder in österreichweiten Medien für Unterschwellenaufträge). Die Eignungsprüfung der Bewerber nach §§ 68–77 BVergG erfolgt ausschließlich auf Basis der eingereichten Teilnahmeanträge, und der Auftraggeber darf den Inhalt dieser Anträge erst nach Fristablauf prüfen.
Praktische Bedeutung und Abgrenzung
Das Verfahren wird häufig gewählt, wenn der Auftraggeber eine qualifizierte Vorauswahl treffen möchte, um die Angebotsphase effizient zu gestalten, ohne den Wettbewerb vollständig zu ausschließen. Der Auftraggeber kann frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen. Im Unterschwellenbereich (bis ca. 221.000 € bei Liefer-/Dienstleistungen) muss mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, während im Oberschwellenbereich mindestens fünf Unternehmen erforderlich sind.
Es ist vom nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung zu unterscheiden, bei dem kein öffentlicher Aufruf erfolgt und der Auftraggeber direkt eine beschränkte Anzahl von (mindestens drei) Unternehmen auffordert, ohne vorherige Teilnahmeanträge. Zudem gilt das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung als transparenteres Verfahren im Vergleich zum Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, da hier ein öffentlicher Teilnahmeanspruch besteht. In Deutschland wird das Verfahren analog als „nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung“ bezeichnet, die Schwellenwerte und Mindestanforderungen entsprechen jedoch den EU-Richtlinien.