Vergabeverfahren & Verfahrensarten
- Beschränkte Ausschreibung
- Direktauftrag
- Direktvergabe
- Dynamisches Beschaffungssystem
- Elektronische Auktion
- Freihändige Vergabe
- Innovationspartnerschaft
- Interessenbekundungsverfahren
- Nichtoffenes Verfahren
- Offenes Verfahren
- Öffentliche Ausschreibung
- Planungswettbewerb
- Rahmenvereinbarung
- Teilnahmewettbewerb
- Verhandlungsverfahren
- Wettbewerblicher Dialog
Offenes Verfahren
Offenes Verfahren
Das offene Verfahren ist das Regelverfahren im österreichischen öffentlichen Vergabewesen, bei dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird. Es eignet sich insbesondere für Leistungen, die einzeln genau beschreibbar und eindeutig vergleichbar sind, sodass keine Verhandlungen notwendig sind, um die Angebote zu vergleichen.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die rechtliche Basis bildet das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), das in Österreich elf verschiedene Vergabeverfahren definiert, wobei das offene Verfahren als eines der Standardverfahren gilt. Nach §§ 31 Abs. 2 und 33 BVergG 2018 erfolgt die Aufforderung zur Angebotsabgabe durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den Plattformen www.ted.europa.eu (für den Oberschwellenbereich) und www.data.gv.at. Dieses Verfahren ist sowohl im Unterschwellen- als auch im Oberschwellenbereich uneingeschränkt anwendbar und unterliegt keinen spezifischen Wertgrenzen.
Praktische Bedeutung und Merkmale
Charakteristisch für das offene Verfahren ist die Diskriminierungsfreiheit und Transparenz: Jedes beliebige Unternehmen kann teilnehmen, ohne dass von vornherein Beschränkungen auferlegt werden dürfen. Zwischen der Bekanntmachung und der Angebotsöffnung müssen die Anzahl und die Namen der Unternehmen, die ein Angebot legen, geheim gehalten werden, und es gilt ein absolutes Verhandlungsverbot. Im Oberschwellenbereich (z. B. Bauaufträge über 5.538.000 Euro) muss die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Unternehmer grundsätzlich vollständig elektronisch erfolgen.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Im Gegensatz zum offenen Verfahren ist das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung ein zweistufiges Auswahlverfahren: In der ersten Stufe werden Teilnahmeanträge abgerufen, und in der zweiten Stufe werden nur ausgewählte, geeignete Bewerber (mindestens 5 im Oberschwellenbereich) zur Angebotsabgabe eingeladen. Während das offene Verfahren einstufig ist und jeder teilnehmen kann, wird beim nicht offenen Verfahren eine Vorauswahl getroffen, was die Anzahl der Bieter reduziert und den Prozess flexibler, aber weniger transparent macht. Das Verhandlungsverfahren erlaubt zudem direkte Verhandlungen mit den Unternehmern, was beim offenen Verfahren explizit ausgeschlossen ist.