Vergabeverfahren & Verfahrensarten
- Beschränkte Ausschreibung
- Direktauftrag
- Direktvergabe
- Dynamisches Beschaffungssystem
- Elektronische Auktion
- Freihändige Vergabe
- Innovationspartnerschaft
- Interessenbekundungsverfahren
- Nichtoffenes Verfahren
- Offenes Verfahren
- Öffentliche Ausschreibung
- Planungswettbewerb
- Rahmenvereinbarung
- Teilnahmewettbewerb
- Verhandlungsverfahren
- Wettbewerblicher Dialog
Direktvergabe
Direktvergabe
Direktvergabe ist ein formfreies Vergabeverfahren im öffentlichen Vergaberecht, bei dem der Auftraggeber einen Auftrag formlos und ohne vorherige Bekanntmachung an ein gezielt ausgewähltes, geeignetes Unternehmen erteilt. Dieses Verfahren ist ausschließlich im Unterschwellenbereich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert spezifische EU-rechtliche Wertgrenzen nicht überschreitet. In Österreich bietet das Bundesvergabegesetz (BVergG 2018) öffentlichen Auftraggebern bis zu diesen Grenzwerten die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, eine Direktvergabe durchzuführen.
Rechtliche Grundlage und Schwellenwerte in Österreich
Die rechtliche Basis für die Direktvergabe bildet primär § 46 Abs. 2 BVergG 2018 (sachlicher Anwendungsbereich) sowie § 213 Abs. 2 BVergG 2018 für den sektoralen Anwendungsbereich. Durch die berufene Schwellenwerteverordnung 2025 wurden die Grenzwerte für die Direktvergabe befristet bis 31. März 2026 angehoben: Seit 01.01.2026 gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge eine Grenze von 140.000 EUR (exkl. USt.) und für Bauaufträge von 200.000 EUR (exkl. USt.) bei zentralen öffentlichen Auftraggebern. Für besondere Dienstleistungen bleibt die Wertgrenze unverändert bei 100.000 EUR. Ab einem Auftragswert von 50.000 EUR muss der Auftraggeber zumindest drei unverbindliche Preisauskünfte einholen und dokumentieren, sofern keine sachlichen Gründe dagegensprechen.
Praktische Bedeutung und Abgrenzung
Die Direktvergabe ist das Verfahren mit dem größten Spielraum für den Auftraggeber, da er den Auftragnehmer nahezu willkürlich aus einem befugten und leistungsfähigen Unternehmer auswählen kann. Im Gegensatz zum nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder dem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung erfordert die Direktvergabe keine förmliche Offre und ist strikt auf geringe Auftragswerte begrenzt. Sie dient primär der Bürokratieentlastung und der Vereinfachung kleinerer Vergaben, etwa für laufende Betriebsleistungen oder kurzfristige Reparaturen. Dabei ist zwingend die Prüfung der Preisangemessenheit und die Dokumentation des Auftraggebers vorzunehmen, sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist.