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Vergabeverfahren & Verfahrensarten

Verhandlungsverfahren

Verfahrensart Verhandlung

Verhandlungsverfahren

Das Verhandlungsverfahren ist ein zweistufiges Vergabeverfahren im öffentlichen Ausschreibungswesen, bei dem der Auftraggeber nach einer Vorauswahl geeigneter Unternehmen mit diesen über den gesamten Auftragsinhalt (Leistungsbeschreibung und ggf. Preis) verhandeln kann. Im Gegensatz zum offenen oder nicht offenen Verfahren besteht hierbei kein striktes Verhandlungsverbot, wodurch dem Auftraggeber mehr Flexibilität bei der Auftragsgestaltung eingeräumt wird. Voraussetzungen sind die Einhaltung spezifischer gesetzlichen Tatbestände, insbesondere im Oberschwellenbereich gemäß § 34 oder § 35 ff. BVergG 2018.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), das das Verhandlungsverfahren in zwei Varianten unterscheidet: mit und ohne vorherige Bekanntmachung. Beim Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung (z. B. nach § 34 BVergG) wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert, aus denen der Auftraggeber mindestens drei Bewerber auswählt. Beim Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung (z. B. für Bauaufträge im Unterschwellenbereich bis 143.000 € oder bei besonders günstigen Gelegenheiten) werden direkt eine beschränkte Anzahl von Unternehmen (mindestens drei, sofern nicht nur eines aufgrund Ausschließlichkeitsrechte infrage kommt) eingeladen. Für geistige Dienstleistungen ist zudem eine Variante mit nur einem Bieter bis 110.500 € möglich, wenn ein wirtschaftlicher Wettbewerb unvertretbar ist.

Praktische Bedeutung und Abgrenzung

Die praktische Bedeutung des Verhandlungsverfahrens liegt in der Möglichkeit, die Leistungsbeschreibung und technische Lösungen durch direkte Gespräche mit den Unternehmen zu optimieren, was bei komplexen oder innovativen Projekten von Vorteil ist. Es ist jedoch streng von der Direktvergabe zu unterscheiden, bei der keine Wettbewerbsschleife besteht, und vom wettbewerblichen Dialog, der primär auf die Entwicklung einer Lösung abzielt, bevor Angebote eingehen. Die Grenzen der zulässigen Verhandlungen sind zwingend zu beachten: Die vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sind nicht verhandelbar. Fehlerhafte Anwendung als Ausnahmeverfahren ohne rechtliche Tatbestände kann erhebliche Vergabeverzugspflichten nach sich ziehen.

Zusammenfassung der Varianten

VarianteBekanntmachungMindestanzahl BieterTypischer Anwendungsbereich
Mit vorheriger BekanntmachungJa, öffentlich≥ 3 (im Oberschwellenbereich ≥ 5 im nicht offenen Verfahren)KOMPLEX, innovative Dienstleistungen, § 34 BVergG
Ohne vorherige BekanntmachungNein≥ 3 (Ausnahme: 1 bei geistigen Dienstleistungen bis 110.500 €)Unterschwellenbereich (≤ 143.000 €), günstige Gelegenheiten, § 35 ff. BVergG

Die Ausschreibungsunterlagen müssen bei Verfahren mit Bekanntmachung bereits mit der Auftragsbekanntmachung vollständig verfügbar sein, einschließlich der Leistungsbeschreibung und Zuschlagskriterien.

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