Vergabeverfahren & Verfahrensarten
- Beschränkte Ausschreibung
- Direktauftrag
- Direktvergabe
- Dynamisches Beschaffungssystem
- Elektronische Auktion
- Freihändige Vergabe
- Innovationspartnerschaft
- Interessenbekundungsverfahren
- Nichtoffenes Verfahren
- Offenes Verfahren
- Öffentliche Ausschreibung
- Planungswettbewerb
- Rahmenvereinbarung
- Teilnahmewettbewerb
- Verhandlungsverfahren
- Wettbewerblicher Dialog
Direktauftrag
Direktauftrag (Direktvergabe)
Ein Direktauftrag, im österreichischen Vergaberecht korrekt als Direktvergabe bezeichnet, ist ein formfreies Vergabeverfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag unmittelbar und ohne vorherige öffentliche Ausschreibung an einen ausgewählten, geeigneten Unternehmer erteilt. Gemäß § 31 Abs 11 BVergG 2018 wird dabei eine Leistung formfrei von einem geeigneten Unternehmer gegen Entgelt bezogen, wobei gegebenenfalls unverbindliche Preisauskünfte oder Angebote eingeholt werden können. Das Verfahren ist ausschließlich im Unterschwellenbereich zulässig und dient der Vergabe wertmäßig relativ geringfügiger Leistungen im Vergabeverfahren.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die Direktvergabe ist in § 31 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) als eine der zulässigen Vergabearten festgelegt. Sie ist nicht verpflichtend, sondern ermöglicht dem Auftraggeber bis zu bestimmten Schwellenwerten eine flexible Beschaffung. Voraussetzungen sind die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Auftragnehmers bis zum Zeitpunkt des Zuschlags. Seit der BVergG-Novelle 2026 gilt österreichweit eine einheitliche Bekanntgabeschwelle von 50.000 EUR Darf: Auftragswert, ab dem Direktvergaben zumindest drei dokumentierte Preisauskünften benötigen.
Praktische Bedeutung und Schwellenwerte
Die Direktvergabe ist das formfreie Verfahren mit dem größten Spielraum für den Auftraggeber, da dieser den Auftragnehmer nahezu willkürlich auswählen kann. Die gültigen Schwellenwerte (Stand 2026/Novelle 2026) lauten:
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge: bis 143.000 EUR (exkl. USt); dieses Limit entspricht dem Oberschwellenwert für zentrale öffentliche Auftraggeber.
- Bauaufträge: bis 200.000 EUR (exkl. USt).
Bei Bauaufträgen mit vorheriger Bekanntmachung ist die Direktvergabe bis 500.000 EUR möglich.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Im Gegensatz zu offenen oder nicht offenen Verfahren, die öffentliche Bekanntmachungen und strenge Auswahlkriterien erfordern, ist die Direktvergabe formfrei und ohne zwingende Bekanntmachung durchführbar (sofern unter der 50.000-EUR-Schwelle). Der Begriff wird in Deutschland und der Schweiz oft synonym verwendet, jedoch weisen die Schwellenwerte und gesetzliche Details (z. B. GWB in Deutschland) Abweichungen auf. In Österreich wird der Begriff „Direktauftrag” im fachlichen Wortschatz meist als umgangssprachliche Kurzform für die rechtlich präzise „Direktvergabe” genutzt. Bei Unternehmen in Insolvenz oder Liquidation kann eine Direktvergabe dennoch erfolgen, wenn die Leistungsfähigkeit hinreicht.