Vergabeverfahren & Verfahrensarten
- Beschränkte Ausschreibung
- Direktauftrag
- Direktvergabe
- Dynamisches Beschaffungssystem
- Elektronische Auktion
- Freihändige Vergabe
- Innovationspartnerschaft
- Interessenbekundungsverfahren
- Nichtoffenes Verfahren
- Offenes Verfahren
- Öffentliche Ausschreibung
- Planungswettbewerb
- Rahmenvereinbarung
- Teilnahmewettbewerb
- Verhandlungsverfahren
- Wettbewerblicher Dialog
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung
Eine Rahmenvereinbarung ist im öffentlichen Vergaberecht eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die die Bedingungen für in einem bestimmten Zeitraum zu vergabende Aufträge (z. B. Preis und Menge) festlegt. Nach Angebotseinholung werden Leistungen auf Basis dieser Vereinbarung mit oder ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb konkretisiert.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die zentrale Definition findet sich in § 31 Abs. 7 BVergG 2018 (Bundesvergabegesetz), das die Rahmenvereinbarung als Instrument für wiederkehrende Beschaffungen ohne Abnahmezwang klarstellend beschreibt. Für die Vergabe einer Rahmenvereinbarung im Oberschwellenbereich regelt § 208 BVergG 2018 die zulässigen Verfahrensarten, wobei nur offene oder nicht-offene Verfahren mit vorangegangener Bekanntmachung zulässig sind.
Praktische Bedeutung und Laufzeit
Rahmenvereinbarungen ermöglichen Auftraggebern effiziente Planungen für wiederkehrende Leistungen, ohne dass sie zu einem festen Abruf verpflichtet sind. Im Gegensatz dazu ist ein Rahmenvertrag im Sinne des BVergG als Auftrag qualifiziert, der eine verbindliche Abnahmepflicht begründet und Auftraggeber zum exklusiven Bezug von ihren Vertragspartnern verpflichtet. Die maximale Laufzeit einer Rahmenvereinbarung beträgt in Österreich regelmäßig 4 Jahre; für Sektorenauftraggeber (z. B. Wasser, Energie, Verkehr) gilt eine Frist von 8 Jahre, sofern keine sachlich gerechtfertigte Verlängerung erfolgt.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Der wesentliche Unterschied zum Rahmenvertrag liegt im beidseitig verbindlichen Charakter des letzteren: Während der Auftraggeber beim Rahmenvertrag zum Abruf verpflichtet ist, besteht bei der Rahmenvereinbarung keine solche Bindung; der konkrete Auftrag entsteht erst durch einen konkretisierenden Zuschlag. Als Beispiel für den Rahmenvertrag (mit Abrufpflicht) werden witterungsabhängige Schneeräumung, Stördienste oder Nassbaggerarbeiten genannt, die bei der Rahmenvereinbarung nicht vergleichbar gebunden sind. Für die Vergabe konkreter Einzelaufträge auf Basis einer bestehenden Rahmenvereinbarung dient der Erneute Aufruf zum Wettbewerb (EAW).