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Vergabeverfahren & Verfahrensarten

Öffentliche Ausschreibung

Verfahrensart Transparenz

Öffentliche Ausschreibung

Die öffentliche Ausschreibung ist im österreichischen Vergaberecht die verbindliche Bekanntmachung eines öffentlichen Auftraggebers, in der dieser unbeschränkt zahlreiche Unternehmen zur Abgabe von Angeboten für einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag auffordert. Sie bildet das zentrale Element des offenen Verfahrens, bei dem jeder geeignete Unternehmer direkt ohne vorangegangene Teilnahmeselektion ein Angebot einbringen kann.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Die rechtliche Basis der öffentliche Ausschreibung ist das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, welches die Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Bund-, Landes- und Gemeindeebene regelt. Gemäß § 2 Z 7 BVergG ist eine Ausschreibung definiert als die Aufforderung an eine bestimmte oder unbeschränkte Anzahl von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten oder zur Teilnahme am Vergabeverfahren. Für Aufträge im Oberschwellenbereich (z. B. Bauaufträge ab 5.404.000 Euro) muss die Bekanntmachung zudem in den offiziellen EU-Publikationsmedien erfolgen, um den unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu entsprechen.

Praktische Bedeutung und Ablauf

Die öffentliche Ausschreibung dient der Sicherung eines freien und lauterer Wettbewerbs sowie der Einhaltung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgebots. Der Ablauf ist streng formalisiert: Nach der Veröffentlichung in Datenbanken oder Publikationsmedien können Bieter Fragen stellen, fristgerecht Angebote einbringen und den Auftraggeber im Zuschlagsverfahren bewerten. Wichtig ist die Einhaltung der Stillhaltefrist, in der der Zuschlag nicht erteilt werden darf, bevor der Vergabevermerk und die Bekanntmachung erfolgen.

Abgrenzung zu anderen Verfahrensarten

Im Gegensatz zur Direktvergabe, die im Unterschwellenbereich (bis 143.000 Euro netto für Liefer-/Dienstleistungen) ohne formelle Ausschreibung möglich ist, erfordert die öffentliche Ausschreibung eine vollständige formale Verfahrensdurchführung. Auch vom nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung unterscheidet sie sich grundlegend: Während beim nicht offenen Verfahren zunächst eine Teilnahmeeinschränkung (Mindestzahl von 5 bzw. 3 Bewerbern) erfolgt, öffnet die öffentliche Ausschreibung den Wettbewerb für alle interessierten Unternehmen ohne vorherige Selektion.

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