Vergabeverfahren & Verfahrensarten
- Beschränkte Ausschreibung
- Direktauftrag
- Direktvergabe
- Dynamisches Beschaffungssystem
- Elektronische Auktion
- Freihändige Vergabe
- Innovationspartnerschaft
- Interessenbekundungsverfahren
- Nichtoffenes Verfahren
- Offenes Verfahren
- Öffentliche Ausschreibung
- Planungswettbewerb
- Rahmenvereinbarung
- Teilnahmewettbewerb
- Verhandlungsverfahren
- Wettbewerblicher Dialog
Teilnahmewettbewerb
Glossareintrag: Teilnahmewettbewerb
Der Teilnahmewettbewerb ist das erste Verfahrensstufe in nicht-offenen Vergabeverfahren (z. B. nicht-offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren), bei der eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wird. In diesem Wettbewerb prüft der Auftraggeber die Eignung der Bewerber, um aus dem Kreis der geeigneten Kandidaten eine beschränkte Anzahl zur Angebotsabgabe aufzurufen. Der Begriff ist zentral im österreichischen Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) und dient der Sicherstellung eines echten Wettbewerbs durch eine vorangehende Selektion.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die rechtliche Basis für den Teilnahmewettbewerb bildet primär das BVergG 2018, welches seit 2018 das materielle Vergaberecht für alle öffentlichen Aufträge in Österreich einheitlich regelt. Im Gegensatz zum offenen Verfahren, wo Unternehmer direkt Angebote einreichen, wird hier zunächst zur Teilnahme am Vergabeprojekt eingeladen. Der Auftraggeber muss in der Bekanntmachung die Anzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber festlegen; diese darf gemäß § 123 Abs 4 BVergG 2018 nicht unter 5 liegen (im USB unter 3), um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
Praktische Bedeutung und Auswahlkriterien
Der Teilnahmewettbewerb ermöglicht dem Auftraggeber, unternehmensunspezifische Eignungsmerkmale (wie Referenzprojekte, Personal oder Finanzkraft) vorab zu prüfen, bevor er in die zweite Verfahrensstufe (Angebotsabgabe) wechselt. Wenn die Anzahl der geeigneten Bewerber nach Prüfung der Eignung die festgelegte Zahl überschreitet, wählt der Auftraggeber die besten Bewerber anhand definierten Auswahlkriterien aus (§ 123 Abs 6 BVergG 2018). Dies ist besonders bei komplexen Leistungen relevant, wo nicht alle Bewerber für die Ausführung geeignet sind.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
| Begriff | Unterschied zum Teilnahmewettbewerb |
|---|---|
| Offenes Verfahren | Keine vorherige Selektion; Unternehmer werden direkt zur Angebotsabgabe aufgefordert, kein Teilnahmewettbewerb. |
| Teilnahmeantrag | Der konkrete Einreichungstext des Bewerbers, nicht das Verfahren selbst; der Wettbewerb ist das Verfahren, der Antrag das Dokument. |
| Wettbewerblicher Dialog | Hier wird nach der Teilnahmeanfrage ein Dialog über Lösungen geführt, nicht nur eine Eignungsprüfung; der Teilnahmewettbewerb ist der erste Schritt. |
Der Begriff wird im BVergG sowohl als „Teilnahmewettbewerb“ als teilweise als „Teilnahmewettbewerbs“ verwendet, wobei die österreichische Rechtspraxis den ersten Terminus bevorzugt. In Deutschland wird der Begriff analog imolverschiedenen Vergabeverfahren genutzt, doch die konkreten Schwellenwerte und Auswahlkriterien entsprechen im österreichischen Recht den spezifischen Vorgaben des BVergG 2018.